Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mäßchen

Mäßchen

, n.


I kleines 1Maß (I) 
II Meßgefäß
  • der koppel, so in einem geeichten, den 44ten theil eines faßes haltenden mäßgen bestehet und von 11 quarten ein faß abwirft
    1745 Gerhard,SaarbrSteuerw. 196
unter Ausschluss der Schreibform(en):