Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mäßigen
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mäßig
mäßigen
, v.I etwas (meist: niedrig) veranschlagen, schätzen bzw. festsetzen (lassen), insb. im Prozeß die Unkosten des Klägers durch den Beklagten auf dessen Eid hin, offen zu II
II etwas herabsetzen, ermäßigen, mindern, auch abmildern
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