Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mäßigen

I etwas (meist: niedrig) veranschlagen, schätzen bzw. festsetzen (lassen), insb. im Prozeß die Unkosten des Klägers durch den Beklagten auf dessen Eid hin, offen zu II 
II etwas herabsetzen, ermäßigen, mindern, auch abmildern