Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): magen

magen

, Verb

"es maget sich die Gesetzesbestimmung über "Magschaft" findet Anwendung" SchweizId. IV 98
  • wann brueders kind und schwesterkind ein erb anfällt, die erben miteinanderen. dann fürhin so moget es sich, und wann muttermog eins glids nächer ist denn vattermog, so erben sie miteinander
    16. Jh. SchweizId. IV 98
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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