die durch die gemeinsame Abstammung von einem Vorfahren begründete Verwandtschaft; die
Magschaft zählt meist von den Geschwisterkindern ab; kirchenrechtlich auch: das durch eine Ehe oder eine sonstige geschlechtliche Verbindung oder Taufe und Firmung
(geistliche Magschaft, cognatio spiritualis) zwischen den beteiligten Personen und ihren gegenseitigen Angehörigen begründete Verwandtschaftsverhältnis als Ehehinderungsgrund; häufig in erb- und eherechtlichen Regelungen sowie in Beteuerungsformeln, daß etwas nicht aus sachfremden Gründen (wie der Verwandtschaft zu einer betroffenen Person) geschehe;
Magschaft leisten "versprechen, jemanden so zu behandeln, als ob ein Verwandtschaftsverhältnis bestünde" (vgl. den Beleg von 1474)
wegen der
Magschaft
aus der Verwandtschaft stammender Vermögensteil