Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Mahalareda)

"Gesamtheit der Dinge, die zum leiblichen Leben nötig sind" DWB. VIII 157; durch Ausfall des -h- und Anlehnung an lateinisch hereditas umgedeutet zu malahereda; "Aussteuer, die ein Vater seiner Tochter aus freien Stücken bestellen konnte, ohne daß sie der Nächstverwandte im Erbfall an sich ziehen durfte" HRG.1 III 152