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1Mahl

, n.
I Versammlung, insb. Rats- und Gerichtsversammlung, 1Gericht (I), Ding (B) 
II Rede, Übereinkunft
III wohl aus 1Mahl (II) entwickelt: Rechtsweisung, Recht
IV Gerichtsgefälle?, Abgabe

2Mahl

, n.
I Mahlzeit, Essen; häufig als Teil der Besoldung oder Entlohnung (zB. für Amtsträger bei auswärtiger Tätigkeit oder für Frondienst Leistende), auch als Anerkenntnis eines Herrschaftsverhältnisses (teilweise durch den 1Mahlpfennig (I) abgelöst) oder als geschuldete Pflicht bei der Aufnahme in eine Gemeinschaft (hier häufig wegen Mißbrauchs untersagt); die formelhafte Wendung Mahl und Futter, Nagel und Eisen bezeichnet die Gesamtheit der Lebenshaltungs- und Reisekosten bei einer dienstlichen Reise; im Beleg von 1474 wird eine Mahlzeit Brot als ungefähres Zeit- und Entfernungsmaß für die Zumutbarkeit einer Reise angesehen
II "Flächenmass von 250-400 Quadratklftrn oder 1/3-1/2 Jucharten, je nachdem es sich auf Weinberge oder Äcker bezieht" (urspr. so viel Ackerland, wie man zwischen zwei Hauptmahlzeiten (in 3-4 Stunden) umackern kann), SchweizId. IV 155f., VorarlbWB. II 341, ZFerd.3 36 (1892) 438

3Mahl

, m. (u. Femininum?), Mähl, m. (u. Femininum?)
Verlobter, Bräutigam, 1Gemahl 
mahlpflichtiger Bauer
der in Zeugenlisten vorkommende Eigenname Malboto wird auf eine Bezeichnung für den das 1Mahl (I) ankündigenden Gerichtsboten zurückgeführt (vgl. auch Socin,NB. 217)

Mahlbrief

, m., Mählbrief, m.
Urkunde über einen Ehevertrag
schriftliche Gemeindeordnung
Rechtsangelegenheit, die einer schnellen gerichtlichen. Entscheidung bedarf
hier: freiwillig einberufenes (Adels?)Gericht außerhalb des ordentlichen Gerichtstermins?
vor Gericht verhandeln, richten
auf eine Gerichtseiche bezogener Flurname

1mahlen

, v.
I nur ahd. und mhd.: zur Rechenschaft ziehen, vor Gericht laden, anklagen, gerichtlich befragen
II nur altenglisch: in einer Versammlung reden, sprechen
III nur frühneuniederländisch, etymologisch hierher?; als jüngster Sohn oder Tochter die Madelstätte (I) als Erbteil an sich ziehen

2mahlen

, v.
Getreide uä. zu Mehl verarbeiten
I häufig als Gegenstand rechtlicher Reglementierung
II in besonderen Wendungen
  • 1 rechtsformelhaft: noch meten noch malen in Vbdg. mit weiteren Paarformeln (hausen u. hofen usw.): "jemandem, der aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen ist, darf kein Korn zugemessen oder ausgemahlen werden, er darf keine Unterstützung erhalten"
  • 2 wer zuerst kommt, mahlt zuerst, "das Recht des früher Gekommenen hat Vorrang"

Mahler

, m.
Mahlgast einer Mühle
wie 1Mahlmann (I)?

Mahlerlohn

, m. u. n.
Entgelt des Müllers für das Mahlen, anfänglich ein Anteil am Mahlgut, später Geldzahlung

Mahlfingerlein

, n., Mählfingerlein, n.
Verlobungs-, Ehering als Rechtssymbol für die eingegangene Verbindung, auch metonymisch diese selbst

mahlfrei

, adj. u. adv.
I frei von Abgaben an die Herrschaft für das Mahlen in einer Mühle
II frei vom Mahlzwang bzw. frei von Einschränkungen des Mahlrechts
durch doppeltes Bußgeld geschützter Friede bei einer öffentlichen Versammlung, vgl. Bosw.-Toller,Suppl.
wer sein Mahlgut in einer Mühle mahlen läßt
Verpflichtung, in einer bestimmten Mühle das Getreide mahlen zu lassen, Mahlzwang
I Gebühr für das Mahlen des Getreides
II wie Mahlpacht, Pachtzins des Müllers an den Eigentümer der Mühle
III Getreidesteuer
  • 1 reichsstädtischer Ein- u. Ausfuhrzoll auf Getreide(produkte), nur belegt für Frankfurt/Main, Friedberg u. Aachen
  • 2 Steuer auf Getreide, das zum Bierbrauen verwendet wird
  • 3 insb. auf dem Land jährlich pro Kopf erhobene pauschale Verbrauchsabgabe auf Getreide
Geldwert einer Mahlzeit 
wie 1Mahlgeld (III 1) 

Mahlgenosse

, m., Mahlsgenosse, m.
mahlpflichtiger Mahlgast einer Bannmühle, Bannmähler 
tautologisch gebildet wie Mahlding 
Verbrauchssteuer auf Getreide
freies Zinsgut eines 1Mahlmannes (I) 
Haus, in dem die Mahlsteuer bezahlt wird
Müller (I) 
wie Mahlschuld 
Kind aus einer rechtmäßigen Ehe, Ehekind 
die für das Mahlen von erzhaltigem Gestein anfallenden Kosten
wie Mahlgast 

Mahllohn

, n., auch m.?
I Entgelt für das Mahlen von Getreide, 1Mahlgeld (I) 

1Mahlmann

, m., Malmann, m., Mahlleute, pl.
I nur in lateinischen Urkunden des altsächsischen Sprachgebiets: Bezeichnung für den schutzhörigen Freien, der Kirchenland in Leihe hat und der Gerichtsbarkeit eines kirchlichen Herrn untersteht (im Gegensatz zum Freien, der der Gerichtsbarkeit eines weltlichen Herrn untersteht)
III geschworener Beisitzer eines Markgerichts in Westfalen; auch Aufseher einer Mark, Exekutivorgan des Holzgerichts 

2Mahlmann

, m., Mahlleute, pl.
Kunde einer Mahlmühle, Mahlgast 
Orts- u. Gerichtsvorsteher
I eine Metze Getreide von jedem Scheffel als Entgelt für das Mahlen, auch umgewandelt in eine Geldleistung
II Verbrauchssteuer auf Getreide, die beim Mahlen in der Mühle erhoben wird
III geeichtes Meßgefäß zur Bestimmung der Mahlmetze (I) 
Getreidemühle, deren Betrieb (teilweise als Bannmühle) besonderen Regelungen unterliegt
wie 1Mahlmann (III) 
Einnahmen des Grundherrn aus dem Betrieb einer Mahlmühle 
obrigkeitliche Regelung des Mühlenbetriebes
Natural- oder Geldleistung des Müllers an den Grundherrn aus dem Pacht- oder Leiheverhältnis über die Mühle
I Geldablösung für das dem Gericht an Gerichtstagen durch die Gerichtsuntertanen bereitzustellende 2Mahl (I) 
II Geldablösung für den Leitkauf (I 1 a) 
Getreide- oder Mehlsteuer
bezeichnet die Verpflichtung des einem bestimmten Oberhof zugeordneten Gerichts, nur von diesem Rechtsauskunft einzuholen

Mahlplatz

, f. [!]
Ort der Gerichtsversammlung
wie Mahlgericht 
Recht des Grundherrn, während der Jagd durch die Untertanen verpflegt zu werden

Mahlring

, m., Mählring, m.
I Verlobungs- bzw. Ehering 
II Ring als Investitursymbol
Schaden, der entsteht, wenn über eine eilbedürftige Angelegenheit nicht unverzüglich gerichtlich entschieden wird
-- mit Mahlschaden verfolgen einen Rechtsstreit vor ein kurzfristig einberufenes Gericht bringen, um größeren Schaden zu vermeiden
I wie 1Mark (I 1); Gebiet eines bäuerlichen Verbandes mit gemeinschaftlichen Nutzungsrechten der Mahlleute (II) und Malen an Wald und Weide; ebenso der Verband selbst
II die Mitgliedschaft in der 1Mahlschaft (I) und das damit verbundene Nutzungsrecht an der 1Mark (I 1) 

2Mahlschaft

, f., Mählschaft, f.
I Ehe
II eherechtliche Vereinbarung, Ehevertrag
I Gabe an die Braut oder gegenseitiges Verlobungsgeschenk der Brautleute, urspr. Pfand für die Einhaltung des Eheversprechens, dessen Annahme Zeichen des Einverständnisses ist
II seltener: Mitgift (I) 
III von Mahlschatz (I) übertragen: Handänderungsgebühr beim Amtswechsel
sich verloben
Steuer auf Getreide, das zum Bierbrauen bestimmt ist
wie 2Mahlgeld 
ursprünglich Abgabe an den Gerichtsherrn, in Westfalen Bezeichnung für die 1Bede (I 2) 
wie Mahlstatt (VII) 

Mahlstatt

, f., Mahlstätte, f.
I Versammlungsort, Gerichtsstätte, entweder an fest bestimmtem (gelegene, gewöhnliche, gleiche Mahlstatt) oder im Schiedsverfahren von Fall zu Fall vereinbartem Ort
II Richtstätte
III Gericht, Versammlung, offen zu Mahlstatt (I) 
IV ursprünglich ein Rechtsbezirk, dem jemand angehört, Kirchspiel, dann Wohnort, Wohnsitz, Wohnung
V Ortschaft, in der ein Gericht seinen Sitz hat
VI von der ursprünglichen Bedeutung "Ort des Zusammentreffens" hin zu: militärischer Sammelplatz, Kampfstätte, Schlachtfeld
VII Ort, an dem eine Leistung erbracht werden muß, Erfüllungsort
VIII in der Verbindung mit Stunde, Tag, Zeit uä. formelhaft für "Ort und Zeit"
Verbrauchssteuer auf Getreide
obrigkeitliche Regelung der Entrichtung der Mahlsteuer 
Gerichts- und Versammlungstag der dörflichen Gemeinde, auch als Zinstermin
Verlobungs-, Hochzeitstag

Mahlung

, f., Mählung, f.
Verlobung, Vermählung
Waagemeister in einem städtischen Getreidespeicher

Mahlweg

, m.
Weg zu einer Mühle, dessen Breite und Unterhaltungspflicht obrigkeitlich geregelt sind
I was gemahlen werden kann, hier: Getreide
III die technische Einrichtung einer Mühle, die obrigkeitlicher Aufsicht unterliegt
Bescheinigung über die entrichtete Mahlsteuer 
Marke, Berechtigungszeichen zum Mahlen von Getreide unter Angabe der Menge, für die das 1Mahlgeld (III) entrichtet worden ist
Bezeichnung für ein Essen, das Amtsträgern einer Gemeinschaft (Zunft, Gemeinde, Kantorei usw.) bei bestimmten Anlässen (Eintritt, Austritt, Abschluß von Rechtshandlungen usw.) meist für deren Tätigwerden oder als Teil der Vergütung oder bei familiären Feierlichkeiten geschuldet wird; häufig Gegenstand von Luxusverboten; die Vielzahl der Anlässe wird aus der Kompositenliste deutlich
schriftliches Mahlzeichen 
Verbrauchssteuer auf Getreide, Mahlsteuer 
Aufkommen an, Ertrag der Mahlziese 
wie Mahlziesegefälle 
obrigkeitliche Regelung der Mahlziese 
Beleg über die entrichtete Mahlziese als Mahlzeichen 
wie Mahlziesezeichen 
ursprünglich Abgabe von dem in der Mühle gemahlenen Getreide, die sich zur allgemeinen Verbrauchssteuer auf Getreide entwickelt
städtischer Zoll auf Getreide