Mahlding, n.
Mahlding, n.
tautologisch gebildet: zu ¹Mahl und gleichbedeutend Ding (B II)
hier: freiwillig einberufenes (Adels?)Gericht außerhalb des ordentlichen Gerichtstermins?
hier: freiwillig einberufenes (Adels?)Gericht außerhalb des ordentlichen Gerichtstermins?
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mahl- und ritterding1513 NArchSächsG. 26 (1905) 230