Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1mahlen
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Mahleiche
1mahlen
, v.I nur ahd. und mhd.: zur Rechenschaft ziehen, vor Gericht laden, anklagen, gerichtlich befragen
II nur altenglisch: in einer Versammlung reden, sprechen
III nur frühneuniederländisch, etymologisch hierher?; als jüngster Sohn oder Tochter die Madelstätte (I) als Erbteil an sich ziehen
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