Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2mahlen
Artikel davor:
Mahlbauer
Mahlbote
Mahlbrief
Mahlbuch
(Mahldarbe)
Mahlding
mahldingen
Mähle
Mahleiche
1mahlen
2mahlen
, v.I häufig als Gegenstand rechtlicher Reglementierung
II in besonderen Wendungen
- 1 rechtsformelhaft: noch meten noch malen in Vbdg. mit weiteren Paarformeln (hausen u. hofen usw.): "jemandem, der aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen ist, darf kein Korn zugemessen oder ausgemahlen werden, er darf keine Unterstützung erhalten"
- 2 wer zuerst kommt, mahlt zuerst, "das Recht des früher Gekommenen hat Vorrang"
Artikel danach:
mählen
Mahler
Mahlerbe
Mahlerlohn
Mahlfingerlein
mahlfrei
(Mahlfriede)
Mahlgast
Mahlgastung