Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mahlfrei

mahlfrei

, adj. u. adv.

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I frei von Abgaben an die Herrschaft für das Mahlen in einer Mühle
  • wie wir dan unserm dorf Z. zuerkennen malfrei, backfrei, zapfrei gelden und verkaufen
    1622 Eifel/GrW. II 684
II frei vom Mahlzwang bzw. frei von Einschränkungen des Mahlrechts
  • im muͤhlenrechte ... unterscheiden sich die mahlfreien von den gebannten muͤhlen. jene sind, wo weder die mahlgaͤste verbunden sind, gerade in dieser oder jener muͤhle mahlen zu lassen
    1789 Thomas,FuldPrR. II 231
unter Ausschluss der Schreibform(en):