Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahlgast
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Mahleiche
1mahlen
2mahlen
mählen
Mahler
Mahlerbe
Mahlerlohn
Mahlfingerlein
mahlfrei
(Mahlfriede)
Mahlgast
, m.
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im 18. Jh. reich belegt
wer sein Mahlgut in einer Mühle mahlen läßt
wer sein Mahlgut in einer Mühle mahlen läßt
- wer es, das ein fromder maler uf der mulen were, und queme siner malegeste einer und wolt auch malen, und were des fromden malers korne uber den rennelstap, er solt das korne abescheppen und solt sim maler uf schuden1417 Pfalz/GrW. V 612Faksimile (ca. 307 KB)
- 1486 MarburgRQ. I 187
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- verbrechen, so die müller bey ihrem ambte begehen können ... wenn sie denen andern mühlen die mahl-gäste abspänstig machen16. Jh. BayrAgrG. 654
- 1610 LuxembW.(Majerus) III 552
- [aidt der muͤller] die mahl-gaͤste will ich, nach bester meiner moͤglichkeit vnd hoͤchsten fleisse, mit dem mahlen fodern, vnd sie vorsetzlich vnd muthwillig nicht aufhalten1618 CCMarch. IV 4 Sp. 66Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- so sollen auch die muͤller das mahlgeldt nicht steigern, sondern ... von einem einwohnenden zwey pfennige, vnnd von denen, aus andern zugehoͤrigen doͤrffern kommenden mahlgaͤsten drey pfennige vom scheffel nehmen1644 CCMarch. V 3 Sp. 54Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die krugks mühl ... hat keine gebannte mahlgäst1. Hälfte 17. Jh. HessChr. 7 (1918) 164
- alle mahlgäste, die über rechtsverwährete zeit bei einem müller zu mahlen schuldig ..., die sollen bei derselben zwangsmühle bleiben1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 644
- der muͤller allezeit den mahl-groschen ... von ieden scheffel getreydicht ... vom mahl-gast abfordern, und selbigen ... in die buͤchse ... hinein stecken [soll]1682 CAug. II 1692Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da es sich begebe, daß ein mahlgast an denen zargen oder sonsten schaden thaͤte, solle er denselben auf seinen kosten gut zu machen schuldig seyn1683 UlmMüllerO. 9
- 1714 SammlBadDurlach III 251
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- damit alle unterschleiffe ... verhuͤtet werden moͤgen, sollen die saͤmtliche muͤller den mahlgaͤsten gewisse kerbstoͤcke, wie gebraͤuchlich, halten, und jaͤhrlich in beyseyn des beamten mit ihnen abrechnen1718 CCMarch. IV 4 Sp. 182Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1721 Knauth,Altenzella III 369
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- wuͤrden die muͤller nicht im stande seyn, die mahl-genossen zu foͤrdern, ... sollen jene ihnen frey-zettel dahin geben, daß die mahl-gaͤste mahlen koͤnten, wo sie wollten1755 NCCPruss. I 767Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es solle auch, wann die muͤhle baufaͤllig oder schadhaft wuͤrde, den mahl-gaͤsten vergonnet seyn, anderwaͤrts mahlen zu lassen1767 Mader,Friedberg II 88
- 1770 KurpfSamml. II 864f.
- 1782 NCCPruss. VII 849
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- 1791 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 90
- 1794 PreußALR. I 23 § 39 u. II 15 § 241
- 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 70
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- 1821 SammlLivlLR. II 668
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Mahlgastung
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