Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahlgroschen

Mahlgroschen

, m.

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Verbrauchssteuer auf Getreide
vgl. Mahlsteuer
zu 2mahlen
  • soldaten den mahlgroschen geben mögen
    1644 ProtBrandenbGehR. II 328
  • ein allgemeines accis vom getrank, wie auch mahlgroschen fleischpfennig vieh- und rauchfangsteuer
    1667 Wutke,SchlesBergb. II 227
  • der muͤller allezeit den mahl-groschen ... von ieden scheffel getreydicht ... vom mahl-gast abfordern, und selbigen ... in die buͤchse ... hinein stecken [soll]
    1682 CAug. II 1692
  • 1766 CAug. Forts. I 2 Sp. 719
  • vom mahlgroschen sind sie [Kinder] bis zum beendigten 7ten jahre frey; ... hernach wird auf sie, bis 15 jahr, 3 scheffel gerechnet
    1793 Schwarz,LausWB. III 156 [ebd. 255f.]
  • mehlaccise oder mahlgroschen 
    1817 Klüber,ÖffRecht 517
unter Ausschluss der Schreibform(en):