Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahlmetze

Mahlmetze

, f.

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I eine Metze Getreide von jedem Scheffel als Entgelt für das Mahlen, auch umgewandelt in eine Geldleistung
  • 1643 ProtBrandenbGehR. II 131
  • sol hinfuͤro der muͤllenmeister ... nicht befuget seyn, ein mehres von jedem scheffel maltze ... als zweene pfennige mahlgeld, ... nebst der ordentlichen mahl-metzen zu fordern
    1667 CCMarch. IV 4 Sp. 94
  • von dem verschrotenen malze soll dem muͤller die mahl-metze nicht in natura gegeben, sondern dieselbe mit gelde ... bezahlet [werden]
    1699 BrschwWolfenbPromt. II 443
  • 1714 CCMarch. IV 4 Sp. 167
  • 1771 CSax. I 997
  • 1785 Fischer,KamPolR. III 56
  • 1786 VerordnAnhDessau II 9
  • die mahlmetze, nehmlich die sechszehnte metze von dem konsumtionsgetreide derjenigen personen, welche zur muͤhle pflichtig sind ..., nach dem anschlagspreise jedes orts, zu gelde gerechnet
    1806 v.Berg,PolR. V 611
II Verbrauchssteuer auf Getreide, die beim Mahlen in der Mühle erhoben wird
III geeichtes Meßgefäß zur Bestimmung der Mahlmetze (I) 
  • es soll auch der rath haben eigen kornn gemesz ... es weren metzen, halbe metzen, virtel oder moelmetzen 
    1543 ArnstadtStR. 50
  • zu verhuͤtung aller bevortheilung mit den uͤbergrossen mahl-metzen soll auf jeder mahlmuͤhle in hiesigen landen eine kupferne mit einem stempel bezeichnete metze ... vorhanden seyn
    1747 BrschwWolfenbPromt. II 444
  • 1830 GesAnhBernb. III 702
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