Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahlzeichen

Mahlzeichen

, n.

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Marke, Berechtigungszeichen zum Mahlen von Getreide unter Angabe der Menge, für die das 1Mahlgeld (III) entrichtet worden ist
  • alle molner ... sollen ... sweren, keinerley frucht uß der stat off ire molen zu furen und zu malen ... sie wißen dan eigenlich ... das des rats frunde, die off derselben [rent-]kisten sitzen, die malezeichen [aL.: malezetel] gegeben haben
    um 1460 FrankfAmtsUrk. 174
  • sie [muͤller] den buͤrgern in den stedten, ohne vberantwortung eines mahlzeichens, kein korn mahlen
    1572 CCMarch. IV 4 Sp. 30
  • 1618 CCMarch. IV 4 Sp. 59
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