Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahnbrief

I schriftliche Mahnung (I 1), einer Verpflichtung (zB. Begleichung einer Schuld, Einlager, Hilfeleistung, Erscheinen vor Gericht uä.) nachzukommen, vielfach Voraussetzung für die Einleitung rechtlicher Durchsetzungsmittel; 1Ladebrief, Mahnungbrief 
II "Bescheinigung des ergangenen kirchlichen Ausrufes, "Mahnung" genannt" LuxembW. 214 Anm. 4