Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mahnen

mahnen

, Verb
von jemandem eine aus irgendeinem Grund rechtlich gebotene Handlung oder ein rechtlich gebotenes Verhalten zeitgerecht fordern, verlangen, einfordern; jemanden an diese Handlung oder das Verhalten erinnern; die rechtzeitig erfolgte Mahnung gilt teilweise als Voraussetzung für die spätere rechtliche Erzwingung der vergeblich angemahnten Handlung oder für die Geltendmachung anderer Sanktionen (Schadensersatz, Ersatzvornahme); das Wort begegnet ua. in folgenden rechtlichen Konfigurationen:
I bei der Aufforderung durch einen Rechtsinhaber an den Schuldner oder sonst Verpflichteten, die verlangte Leistung (Zahlung, Lieferung, eine bestimmte Tätigkeit wie Hilfeleistung, Unterstützung, Frondienst usw.) zu erbringen
II bei der Aufforderung an eine Person, sich einer Verpflichtung zu erinnern
III bei der Aufforderung an eine Person, einem gerichtlichen oder obrigkeitlichen Beschluß Folge zu leisten; zur Formel m. und bannen vgl. DRW. I 1207 u. 2Mann 
IV bei der Aufforderung an eine Person, zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort (Gericht, Gefängnis, Versammlung) zu erscheinen, insbesondere rechtsformelhaft im Zusammenhang mit dem Einlager (I), der Leistung (I) 
V im rechtlichen Verfahren bei der Aufforderung an das Gericht oder eine Gerichtsperson, nach Maßgabe des Rechts zu urteilen oder sonst tätig zu werden; bei der Erfragung eines Rechtsweistums; mnl. insb. in der Wendung gemahnter 1Eid 
VI bei der Aufforderung an eine Person, (idR. zur Vermeidung von Rechtsnachteilen) ein Verhalten zu ändern, etwas Unrechtmäßiges zu korrigieren oder zu unterlassen; formelhaft: warnen und mahnen 
VII beim Exorzismus: den Teufel beschwören
VIII als Wendung: einer Sühne gemahnt werden "um Frieden gebeten werden"