Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mahnerin

Mahnerin

, f.

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hier eine Frau, die nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger als erste den Schuldner zur weiteren Zahlung mahnen darf
  • wenn nu dy ... zweyn schuldiger beczalt werden, darnach so sal dy priorissa zu eren zinsen die erste vorderunge und manerynn sein
    1457 FreibergStB. 350
unter Ausschluss der Schreibform(en):