Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Maipacht

Maipacht

, m. u. f.


I im Kohlebergbau die im Mai fällige Abgabe eines Grubengewerken, die dem Kohlenmeister zugute kommt
  • waß den meypacht ... angehett haben herren bürgermeistere ... den kohlmeisteren daß bickelgelt beneben den meyschatz zugelegt
    nach 1661 ZBergr. 13 (1872) 530
II im Mai fällige Zahlung für die Inanspruchnahme eines Rechts
unter Ausschluss der Schreibform(en):