Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Majestätsrecht
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, n.
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belegt seit dem 18. Jh.
die einer Majestät (II 1 u. 3) zustehenden Hoheitsrechte
die einer Majestät (II 1 u. 3) zustehenden Hoheitsrechte
- alle majestaͤts-rechten: nemlichen die herrschung selbsten, welche nach sich ziehet die gesetze, die strafen, die aemter etc. ... ist auch weiter ... gegeben, die einrichtung, und unterhaltung der koͤniglichen hoffstatt, das kriegs-recht, das oeconomische wesen, die zehenden, die steuer ... der bauern dienst, das jus satellitii, oder das recht der leibwacht, das jus in privatorum bona, oder das recht zu der underthanen eigenem hab und gut ... endlich auch der unterthanen gehorsam, und so gar die knechtschafft cum jure vitae et necis, mit dem recht an leib und leben1710 StaatsKlugheit 161Faksimile - in Google Books
- [Buchtitel: Chr.G. Jargow,] einleitung von regalien oder majestät rechten eines regenten ... [Rostock/Leipzig 1726]
- 1738 Hayme 661
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- in so ferne man unter den majestaͤts-rechten die landes-hoheit verstehet: in so ferne kan man sagen, daß solche den reichs-staͤnden zukommen1751 Buder 701Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1757 Estor,RGel. I 840
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- 1761 AbrißStaatsVerf. I 205 uö.
- der mißbrauch dieses majestaͤtsrechts [hoͤchste gerichtsbarkeit] zieht sehr uͤble folgen nach sich und kann eine allgemeine zerruͤttung im staatswesen anrichten1761 Achenwall,Staatsklugh. 84
- 1769 Josephinismus III 189
- 1770 Kreittmayr,StaatsR. 18f.
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- ein regent, der keinen uͤber sich hat, wird ein souverain und seine gerechtsame majestaͤts-rechte genannt1773 Moser,NStaatsR. XIV 16
- indem die territorial- und hoheits-rechte der deutschen reichsstaͤnde fuͤr wuͤrkliche majestaͤts-rechte anzusehen sind1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 276 Anm. c
- 1786 Kerner,RRittersch. I 5
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- 1793 Scheidemantel,Repert. III 359 u. 361
- das recht, gesetze und allgemeine polizeyverordnungen zu geben, dieselben wieder aufzuheben, und erklärungen darüber mit gesetzlicher kraft zu ertheilen, ist ein majestätsrecht1794 PreußALR. II 13 § 6
- 1795 Schnaubert,KirchR. 11
- der ... [einem anderen Staat] einverleibte staat verliert die autonomie und die eigentlichen majestaͤtsrechte1801 RepRecht IX 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1802 RepRecht X 121
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- 1817 Klüber,ÖffRecht 159
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- 1818 VerfBaiern I Beil. II p. 22
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