Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Majorat

Majorat

, n., vereinzelt m.

im 17. Jh. aus mittellateinisch majoratus "Recht des Älteren" entlehnt

I rechtsgeschäftlich, meist durch Familienverträge geregelte Form der Erbfolge, bei der der Älteste der ältesten Linie (Primogenitur), der Gesamtfamilie (Seniorat) oder der dem Grade nach Nächste und Älteste (Majorat im engeren Sinne) die Familienstammgüter erbt; der Majoratsherr ist in der Verfügung über das Majoratsgut durch das Recht seiner Nachfolger eingeschränkt; Gegensatz: Minorat
Sachhinweis: HRG.1 I 959ff. u. 1071ff.
  • [wie] ihro kayserl. majest. ... herrn H .B. v.H. ... einen majoratum auff seine maͤnnliche eheliche leibes-erben, und deroselben descendenten ... verwilliget
    1628 Lünig,CJFeud. II 373
  • der ältere maße sich des majorats und alleiniger regierung nach und nach allein an
    1665 Schulz,FremdWB. II 59
  • da auch andere familien dergleichen majorat, fidei-commiss, und dispositiones, uͤber beweg und unbewegliche hab- und guͤter, oder zinnssbrief machen wuͤrden, wollen wir dieselbe ebenermassen nach anweisung der rechte handhaben
    1672 KurpfSamml. I 83
  • [Testament:] daß ... auf mein absteigende manns-lineam, nach solchen aber auf meines brudern ... auch mannigliche eheliche descendenten ein bestaͤndiges majorat, oder vielmehr in effectu seniorat solcher gestalten verordnet, daß allezeit der aeltiste aus meinen soͤhnen solches majorat geniessen und einer dem andern succedirn solle
    1700 Lünig,CJFeud. II 381
  • eeuwigh fideicommis gemeynelijck majoraet genoemt
    1735? BrabPlac. V 591
  • 1738 Hayme 661
  • majorat, majorats-recht ... ist das vorzugs-recht, welches der aͤlteste eines geschlechtes hat, und darinnen bestehet, daß er ganz allein die stamm-guͤther besitzet ... die freyheit, einen majorat zu stifften, ist allen erlaubt, die das recht zu testiren, zu contrahiren, und die freye verwaltung des ihrigen haben . ..
    1739 Zedler XIX 629
  • 1746 CAug. Forts. I 1 Sp. 352
  • 1757 RechtVerfMariaTher. 655f.
  • 1758 Estor,RGel. II 262
  • 1762 Wiesand 714
  • 1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 489 u. 503f.
  • 1793 Scheidemantel,Repert. III 365f.
  • verordnet der stifter, daß zwar der nächste aus der familie, dem grade nach, zur succession gelangen, unter mehrern gleich nahen aber der ältere, den jahren nach, die jüngern ausschließen solle: so heißt die stiftung ein majorat 
    1794 PreußALR. II 4 § 145
  • bei dem majorate oder seniorate entscheidet das physische alter ohne rücksicht auf vorzug der linie oder gradesnähe
    1804 Gönner,StaatsR. 354
  • das fideicommiß ist insgemein entweder eine primogenitur, oder ein majorat, oder ein seniorat
    1811 ÖstABGB. § 619
  • das recht, majorate zu errichten und damit die vortheile eines majoratsbesitzers zu genießen, kommt ausschließlich dem adel des reichs zu
    1811 RepStaatsVerwBaiern I2 264
  • 1812 Heinke,NÖLehenR. I 246f.
  • 1819 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 562f.
II
metonymisch zu I; Familienstammgut, das dem Majorat (I) unterliegt, meist Grundbesitz, vereinzelt Kapitalvermögen, Majoratgut 
  • [Testament:] daß von meiner verlassenschafft einmahl hundert zehen tausend gulden ... vor ein bestaͤndiges majorat angelegt werden sollen
    1668 Lünig,CJFeud. II 378
  • 1739 Zedler XIX 630
  • 1757 RechtVerfMariaTher. 654
  • 1777 Zedler III 329
  • die guͤter, welche das majorat bilden, erhalten oder behalten die eigenschaft der stammguͤter ... hiernach sind sie unveraͤußerlich
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 112
unter Ausschluss der Schreibform(en):