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Majorat
, n., vereinzelt m.I rechtsgeschäftlich, meist durch Familienverträge geregelte Form der Erbfolge, bei der der Älteste der ältesten Linie (Primogenitur), der Gesamtfamilie (Seniorat) oder der dem Grade nach Nächste und Älteste (Majorat im engeren Sinne) die Familienstammgüter erbt; der Majoratsherr ist in der Verfügung über das Majoratsgut durch das Recht seiner Nachfolger eingeschränkt; Gegensatz: Minorat
II metonymisch zu I; Familienstammgut, das dem Majorat (I) unterliegt, meist Grundbesitz, vereinzelt Kapitalvermögen, Majoratgut
Majoratkapital
, n.Majoratnutzung
, f.Entwurf für die Errichtung eines Majorats (II), der zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Lehnsherrn bedarf
Majoratserbe
, m.Majorat(s)gut
, n.Gesamtheit der zu einem Majorat (II) gehörenden Herrschaftsgebiete
Majoratsrecht
, n.Majoratzins
, m.Artikel danach:
majorenn
Majorenne
Majorennität
Majorwährschaft
Makel
(Mäkelamt)
makelaren
(Mäkelbuch)
Makelei