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Majorat

, n., vereinzelt m.
I rechtsgeschäftlich, meist durch Familienverträge geregelte Form der Erbfolge, bei der der Älteste der ältesten Linie (Primogenitur), der Gesamtfamilie (Seniorat) oder der dem Grade nach Nächste und Älteste (Majorat im engeren Sinne) die Familienstammgüter erbt; der Majoratsherr ist in der Verfügung über das Majoratsgut durch das Recht seiner Nachfolger eingeschränkt; Gegensatz: Minorat
II metonymisch zu I; Familienstammgut, das dem Majorat (I) unterliegt, meist Grundbesitz, vereinzelt Kapitalvermögen, Majoratgut 
zu einem Majorat (II) zählendes Kapital (I) 
finanzieller Ertrag eines Majorats (II) 
Entwurf für die Errichtung eines Majorats (II), der zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Lehnsherrn bedarf
wer auf Grund des Majorats (I) als Erbe des Majorats (II) berufen ist
wie Majorat (II) 
Gesamtheit der zu einem Majorat (II) gehörenden Herrschaftsgebiete
I die das Majorat (I) regelnde Rechtsordnung; das Majorat (I) als Rechtsinstitut
II das aus Majoratsrecht (I) fließende subjektive Recht des Majoratserben 
Einkommen aus einem Majorat (II)