Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): majorenn

majorenn

, adj.

um 1700 aus lat. majorennis (maior annis) entlehnt, häufig noch in der lateinischen Schreibung; volljährig, mündig (I) 
  • 1703 Weigand-Hirt II 113
  • 1708 Schulz,FremdWB. II 59
  • hat sich ein solcher muͤndiger oder majorenn gewordener nach erlangter muͤndigkeit auch nicht mehr derjenigen rechte und freyheiten zu erfreuen, welche sonst denen minderjaͤhrigen ... zustehen
    1739 Zedler 22 Sp. 402
  • in Deutschland aber werden uͤberhaupt ebenfalls zur majorennitaͤt oder volljaͤhrigkeit derer fuͤrsten so wohl als bey privat-personen nach gemeinen rechten volle 25 und nach saͤchsischen 21 jahr erfordert, ausser, daß die chur-fuͤrsten ... schon im 18 jahre majorenn werden
    1739 Zedler 22 Sp. 401 u. 405
  • venia aetatis ist, wann der kayser einem, der denen rechten nach noch nicht majorenn ist, erlaubt, sich aller einem majorennen zustehenden rechten zu bedienen
    1743 Moser,Reichshofratspraxis 243
  • ein kurfürst wird ordentlicher weise nach zurückgelegtem achtzehnten jahr majorenn 
    1757 RechtVerfMariaTher. 489
  • majorenn, muͤndig, oder volljaͤhrig, heist derjenige, welcher dasjenige gesezlich bestimmte alter erreicht hat, in welchem er ... fuͤr faͤhig gehalten wird, uͤber seine person und guͤter auf gesezmaͤßige art eigenmaͤchtig zu disponiren
    1793 Scheidemantel,Repert. III 367
unter Ausschluss der Schreibform(en):