Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Makel

Makel

, m., vereinzelt f. oder n.

aus gleichbedeutend lateinisch macula "Fleck, Mal, Schandfleck", vgl. Kluge22 456

I auf Personen bezogen : Fehler der unehelichen oder (bei Eheschließung mit Adligen) nicht standesgemäßen Geburt; schlechter Leumund (I 3); eine durch eine bestimmte Tätigkeit verursachte mindere Rechtsstellung (Unehrlichkeit)
  • seven wethouderen ... al van goeden name ende fame, ongeblameert, onbesunt van onrecht-veerdicheijt ofte andere macule 
    1558 CoutSanthoven 456
  • 1571 Roth 326
  • der [Lehr-]junge ... soll ohne mackell unnd von ehrlichen eltern geboren sein
    1593 Stieda-Mettig 452
  • ist ... einer solchen person durch gefengknus und ... ausgesprengte berüchtigung ein irreparabile damnum und solche macul, so ime ... der Rhein nimmermehr abwaschen kan, ... zugefügt worden
    1599 WürtLTA.2 II 80
  • [ein Hofpfalzgraf] soll ... manns- und weibs-personen . .., die ausserhalb der heiligen ehe gebohren seynd, ... legitimiren und ehelich machen ... solch mackel und vermailigung gantz auffheben ... und sie in die ehr und würde des ehelichen standes setzen
    1628 Hauptmann,Wappenr. 531
  • die in beyden dero erbfürstenthümbern ... ab seculis ohne mackel eingepflantzete noblesse bey ihrer uhralten integritaet erhalten ... werde
    1670 CDSiles. 27 S. 286
  • 1676 Savary,Kaufmann II 225
  • diesen persohnen [Schindern und Abdeckern] das recht hunde oder andere thiere todt zu schlagen und das fell abzuziehen zukommt, und ihnen dieses keine mackul ... zu ziehet
    1725 Pegius,JurErgötzl. 17
  • 1824 Mittermaier,PrivR. 298
II auf Urkunden bezogen: ein Fehler, der die Unwirksamkeit der Urkunde zur Folge haben kann
  • einen szynen keyszerligen majestadt commisszienbrieff, die ... ungecantzelliret, ungevicyret, in alle szynen artikeln ane makell, szunder gantz duchtich und fulstendich gewest
    1484 OstfriesUB. II 207
  • 1527 GarzStB. 127
unter Ausschluss der Schreibform(en):