Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Malergesellschaft

Malergesellschaft

, f.

wie Maleramt 
  • ein fremder mahler gesell soll eher nicht in der mahlergesellschaft allhie aufgenommen werden, er habe denn zwei jahre zuvor sich bei den geschworenen angemeldet und auch solange allhie gearbeitet
    1630 Bangel,Trautmann 40