Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mallus

Mallus

, n., Mallum, n.
"mallus ist gegenüber seinen volkssprachlichen Entsprechungen got. maðl, ahd. mahal semantisch eingeschränkt und als ein Fachwort der Rechtssprache auf das öffentliche Gericht festgelegt" Schmidt-Wiegand,Stammesrecht 189; die Wortbildungskraft von M. zeigt sich in: admallare, gamallus, mallare, mallensis usw.
I Gerichtsversammlung, Ding (B II 3), wobei M. im allgemeinen das gebotene Ding und Mallus publicus das echte, ungebotene Ding bezeichnet, vgl. HRG.1 III 217f.
II Urteil
III Geldleistung als Ersatz für die Anwesenheit im Mallus (I)