Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Malpfahl

Malpfahl

, m.

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I mit einem Mal (I 1) versehener Grenzpfahl
  • mahlpfahl, ein eichener pfahl, der an orten, wo man die steine nicht fuͤglich haben kann, zu einem mahle geschlagen, und entweder mit eingebrannten wappen, namen oder anderen zeichen bemerkt ... wird, solche pfaͤhle haben gleiches recht, wie die mahl- und marksteine
    1783 Jacobsson,TechnWB. III 5
II im Mühlbach verankerter Pfahl zur Kontrolle der genehmigten Stauhöhe des Wassers
unter Ausschluss der Schreibform(en):