Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Malpfahl
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Mallobergus
Mallschilling
Mallus
Malmilch
Malo
Malpfahl
, m.
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I
mit einem Mal (I 1) versehener Grenzpfahl
vgl.
Malzeichen (I)
- mahlpfahl, ein eichener pfahl, der an orten, wo man die steine nicht fuͤglich haben kann, zu einem mahle geschlagen, und entweder mit eingebrannten wappen, namen oder anderen zeichen bemerkt ... wird, solche pfaͤhle haben gleiches recht, wie die mahl- und marksteine1783 Jacobsson,TechnWB. III 5
II
im Mühlbach verankerter Pfahl zur Kontrolle der genehmigten Stauhöhe des Wassers
- den mahl- und wehrpfahl darf kein muͤller, bey 500 gulden strafe, ausziehen, verruͤcken oder einigen falsch daran machen1653/1793 Schwarz,LausWB. III 258Faksimile (ca. 132 KB)
- 1666 Sachsen/QNPrivatR. II 1 S. 645
- 1774 SchwäbWB. VI Nachtr. 2515
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1794 Kropatschek,KKGes. IV 726
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 70
Faksimile (ca. 97 KB)
- 1811 FischereiWB. 158
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Malplack
Malplatz
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Malscheider
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(Malschüttsrecht)
(Malschüttung)
Malschwein
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