Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Malterfrucht
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Malstatt
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Malstock
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Malt
Maltag
Malter
Malterbrot
Malterding
Malterfrucht
, f.
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nach Maltern (I 1) zu messendes Getreide als Mahlgut und Abgabe
- unse heren ... etlichen cloisteren ... die pisteryen ... zogelaissen haynt, zer wechen eyn getzall van malderenvruchten assysevry zo der moelen zo voeren, umb daevan dat broit ... bynnen yren cloisteren ... zo backen1467 KölnAkten II 430Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- naturalabgaben, die gewoͤhnlich malterfruͤchte genannt werden, und ... nicht selten von einem und demselben grundstuͤck an mehrere berechtigte zu entrichten sind1827 HalberstProvR. 59Faksimile - in Google Books