Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): malterig

malterig

, Adjektiv

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auch mit Umlaut
die Menge eines Malters (I 1) enthaltend
  • ein becker soll halten ein zweymalterich multe, ein anderthalb malterich, ein malterich 
    nach 1485 PfälzW. I 223
  • der scheffen weist ... zu recht, das neun mullen sollen sein in dem backhausz, mit namen drei anderthalbmälterigen, drei malterigen und drei halbmaltrigen
    1526 Rheinhessen/GrW. VI 509
  • um 1532 PfälzW. I 267
  • 1535 ZGO. 33 (1880) 320
unter Ausschluss der Schreibform(en):