Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): maltern

maltern

, Verb

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I ein Maltergut verleihen
  • mit den hofen, so man maldert vor Cassel und im gerichte, sol man es halten, wie von alter herkommen
    um 1540 Zimmermann,ÖkStaat I 400
  • sol zu verhuͤtung alles unterschleiffs, keinem beampten oder vogte ... einigen frembden zehnden, ... unter einigem prætext ... zu maltern und zu meyern erlaubt ... seyn
    1714 HessSamml. III 745
II Holz in Maltern (I 3) aufsetzen
unter Ausschluss der Schreibform(en):