Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mangelbar

mangelbar

, adj., vereinzelt auch subst.

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I fehlerhaft, unvollständig, vom ordnungsgemäßen Zustand abweichend
  • 1546 ArchUFrk. 35 (1892) 132
  • [die Frankfurter Reformation sei] an vielen orten dunkel und in vielen stücken mangelbar 
    1571 Eisenbart,KleidO. 44
  • wo darinnen icht mangelbahrs ... gefunden
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 494
  • FrankfRef. 1578 I 17 § 5
  • was auch bey solcher beschauwung fuͤr mangelbare gewicht, elln oder maß fuͤr gebracht, ... solche sollen ... zerschlagen ... werden
    1582 KurpfLO. 125v
  • 1600 Niedersimmental 97
  • 1609 BernStR. VII 1 S. 284
  • welliche in das fürstlich gestifft ... für ein chorjunkfrauw angenommen wirt ... sie soll ... nit mangelbar sein einiges glieds
    1612 GasterLsch. 258
II bedürftig
  • wann ... iemandts frembd oder heimbsch eines koufften gerichts mangelbar, vnd eins zu kouffen begerte, der soll eines herren aman ... darvmb ansuchen
    1572 Zürich/GrW. I 60
unter Ausschluss der Schreibform(en):