Mannsgelübde, Mannsgelüb, n.
Mannsgelübde, Mannsgelüb, n.
Lehnseid, auch im Bergrecht
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alle pergleüth ... sollen durch denselben grundherren ... mit aller vnterthenigkeit pflicht vnd mannsglübdt verbunden ... sein1534 Schöttgen-Kreysig II 77
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huldung und mansglüb1538 TrautenauChr. 75
- 1571 TrautenauChr. 194