Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mannire

mannire

, Verb
vor Gericht laden; im fränkischen Recht das Laden des Beklagten durch den Kläger, aber auch durch richterlichen Befehl, und "im Zeugenbeweis das Laden der Zeugen zum Beweistermin durch den Zeugenführer" LRib.(Beyerle-Buchner) 198