Mannkammer, f.

I in Nordwestdeutschland und den angrenzenden Teilen Belgiens und Hollands kleiner selbständiger Lehnshof (II), "meist im Gefüge größerer Territorien oder Verwaltungsorganismen" mit einem "genossenschaftlich organisierte(n) Eigendasein neben der Hauptlehenkurie" des Lehnherren (Lenaerts,JülichMannk. 1)
II Gericht eines Fronhofs (I)