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Mannschaft
, f.I lehns- und leiherechtlich
- 1 Rechtsakt, durch den ein Lehns- oder Abhängigkeitsverhältnis begründet wird; vgl. HRG.1 II 225; auch: die lehnsrechtliche Beziehung des Lehnsmannes zum Lehnsherrn; lateinische Äquivalente: hominium, homagium
- 2 die Rechte des Lehnsherren aus der lehnsrechtlichen Beziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Veräußerungen vorkommend
- 3 Lehnstreue
- 4 das Lehen selbst
- 5 eine festgesetzte jährliche Leistung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn; vgl. MnlWB. IV 1140 mit weiteren Belegen
II militärischer Dienst eines Lehnsmannes oder sonst Abhängigen
III Mannschaft (I 1) als Sühneleistung
IV als Kollektivbezeichnung, vereinzelt auch für eine männliche Einzelperson
- 1 bezogen auf einen Herrn
- a Ritterschaft, Lehnsleute (I), auch in ihrer Funktion als Richter im Lehngericht
- b Hörige, Grundholde, Zinsleute, Bergarbeiter, auch Freisassen, allgemein Untertanen; zur Abgabenerhebung oft die Familie mit dem männlichen Familienoberhaupt
- 2 wehrtaugliche oder bewaffnete Männer, offen zu IV 1
- 3 männliche Bevölkerung
- 4 Menschheit
V Handwerkerversammlung
VI Versammlungsort von Kaufleuten in Brügge
VIII Recht zum militärischen Aufgebot
IX Hausgewalt des Hausvaters
X im Rechtssprichwort: Bürgschaft von Eideshelfern
Mannschaftgut
, n.aus der Mannschaft (I 1) resultierende Rechte des Lehnsherrn, Mannschaft (I 2)
Lehnsbrief (I) über Mannlehen (I)