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I lehns- und leiherechtlich
  • 1 Rechtsakt, durch den ein Lehns- oder Abhängigkeitsverhältnis begründet wird; vgl. HRG.1 II 225; auch: die lehnsrechtliche Beziehung des Lehnsmannes zum Lehnsherrn; lateinische Äquivalente: hominium, homagium 
  • 2 die Rechte des Lehnsherren aus der lehnsrechtlichen Beziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Veräußerungen vorkommend
  • 3 Lehnstreue
  • 4 das Lehen selbst
  • 5 eine festgesetzte jährliche Leistung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn; vgl. MnlWB. IV 1140 mit weiteren Belegen
II militärischer Dienst eines Lehnsmannes oder sonst Abhängigen
III Mannschaft (I 1) als Sühneleistung
IV als Kollektivbezeichnung, vereinzelt auch für eine männliche Einzelperson
  • 1 bezogen auf einen Herrn
    • a Ritterschaft, Lehnsleute (I), auch in ihrer Funktion als Richter im Lehngericht 
    • b Hörige, Grundholde, Zinsleute, Bergarbeiter, auch Freisassen, allgemein Untertanen; zur Abgabenerhebung oft die Familie mit dem männlichen Familienoberhaupt
  • 2 wehrtaugliche oder bewaffnete Männer, offen zu IV 1 
    • a militärisch
    • b mit Geleit- und Ordnungsfunktionen
  • 3 männliche Bevölkerung
  • 4 Menschheit
V Handwerkerversammlung
VI Versammlungsort von Kaufleuten in Brügge
VII zum Mann gehörendes Vermögen, Mannlehen (I) oder (als Fahrhabe) das Heergewäte (I) 
VIII Recht zum militärischen Aufgebot
IX Hausgewalt des Hausvaters
X im Rechtssprichwort: Bürgschaft von Eideshelfern
wie Mannlehen (I) 
aus der Mannschaft (I 1) resultierende Rechte des Lehnsherrn, Mannschaft (I 2) 
Lehnsbrief (I) über Mannlehen (I)