Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannschlächtiger

Mannschlächtiger

, m.

formal nicht immer von Mannschlächtige zu unterscheiden
wie Mannschlächter 
  • waͤr auch daß ihr mitbuͤrger und einwohner ein mannschlechtiger, ... so ... wollen wir, daß sein guth, ... und fahrende habe, die er hinter ihm laͤßet, niemand seinen erben nehmen soll
    1352 J.E. Marbach, Das in der Freyheit lebende Schoeneck, I (Schneeberg 1731) 24
  • Ende 14. Jh. BerlinStB. 32
  • eyn iclicher, der sinen bruder hazzt, der ist eyn manslechtiger 
    14. Jh. CTepl. III 19
  • er [Bürger, Richter, Ratsmann] sol nit ein maynaider noch ain manschlechtiger sein noch ain eeprecher, noch gesuchrer
    15.Jh. MHungJurHist. IV 2 S. 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):