Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsfall
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Manndienst
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Manneid
mannen
Mannserbe
(Mannerbenlehen)
(mannessig)
Mannsfall
, m.
die in der rechtshistorischen Literatur gebräuchliche Bedeutung: "Heimfall eines Lehens an den Herrn beim Tode des Lehnsträgers" ist urkundlich nicht belegt; Abgabe, die beim Tod eines Grundholden oder bei sonstigem Besitzwechsel eines Gutes an die Herrschaft zu entrichten ist
- 1631 Heider,Lindau 890
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