Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsstammlehen
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(Mannsstaat)
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Mannsstammlehen
, n.
im Mannsstamm vererbliche Lehen, Mannlehen (I)
- sein etliche lehen, die mannßstamblehen genennt werden; nämblich die von einem stammen oder geschlecht heerkummen1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 182Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit