Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsstift
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, n.
kirchenrechtlich ursprünglich eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vereinigung von männlichen Geistlichen (meist adliger Herkunft) zum gemeinsamen Leben nach religiösen Grundsätzen, Kapitel (III 2), häufig mit der Funktion der Pfründenverwaltung
- gleich wie u.g.h. nicht bedacht sind, die mansstifter in abgang kommen zu lassen1564 AnnNassau 39 (1909) 137
- 1744 CCMarch. Cont. II 183
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- wird zuweilen die pfründe ... einer frauensperson auf ein mannsstift ertheilet1784 Bonelli,Panisbriefe 11
- wollen wir ... das recht unserer mannsstifter, deputirte in diese [zweite Stände-]kammer zu schicken, aufrecht erhalten1832 Hannover/Pölitz,Verf. I 1 S. 343Faksimile - in Google Books
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1Mannung