Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsstift

Mannsstift

, n.

kirchenrechtlich ursprünglich eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vereinigung von männlichen Geistlichen (meist adliger Herkunft) zum gemeinsamen Leben nach religiösen Grundsätzen, Kapitel (III 2), häufig mit der Funktion der Pfründenverwaltung
  • gleich wie u.g.h. nicht bedacht sind, die mansstifter in abgang kommen zu lassen
    1564 AnnNassau 39 (1909) 137
  • 1744 CCMarch. Cont. II 183
  • wird zuweilen die pfründe ... einer frauensperson auf ein mannsstift ertheilet
    1784 Bonelli,Panisbriefe 11
  • wollen wir ... das recht unserer mannsstifter, deputirte in diese [zweite Stände-]kammer zu schicken, aufrecht erhalten
    1832 Hannover/Pölitz,Verf. I 1 S. 343