Mannsvorteil, m.

I im (meist adligen) Erbrecht die Besserstellung des männlichen Erben gegenüber der weiblichen Erbin
  • [die Edelmannsfreiheit] besteht hauptsaͤchlich ... bey successionen in dem sogenannten mannsvortheil und ausschließung der toͤchter von vaͤter- muͤtter- und bruͤderlichen verlassenschaft
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 440 Faksimile
  • der mannsvortheil, vermoͤge dessen der aͤlteste manns-erbe einen gewissen antheil des freien aͤlterlichen vermoͤgens nach familien-vertraͤgen oder richterlichen bestimmungen zum voraus fordern kann, erloͤscht
    1808 RepStaatsVerwBaiern I² 285 Faksimile
II Erbanteil des Mannserben auf Grund des Mannsvorteils (I) ohne Anrechnung auf die Gesamterbschaft