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Mantel

, m., auch f.
I das in verschiedenen Formen vorkommende Überkleid ist häufig Gegenstand rechtlicher Regelungen
II als Bestandteil einer feierlichen Amtstracht
  • 1 im weltlichen Recht Teil des Krönungsornats, im geistlichen Recht ein Teil des liturgischen Gewandes mit teilweise symbolischem Gehalt
  • 2 Teil der Amts- oder Standestracht
    • a im weltlichen Bereich als Kennzeichen einer rechtlich herausgehobenen Stellung; im 18. Jh. in Preußen bei den Advokaten heftig umstritten
    • b im geistlichen Bereich: Ordenstracht, -kleidung, Amtstracht der protestantischen Geistlichen
III Bestandteil einer für bestimmte Personengruppen vorgeschriebenen Kleidung
IV vermeintliches Transportmittel von Hexen und Zauberern
V in rechtssymbolischen Handlungen
  • 1 das Greifen an den Mantel symbolisiert die besondere rechtliche Verbindung der an einem Rechtsakt beteiligten Personen
    • a im Lehnrecht; bei der Gesamtbelehnung greifen die Mitbelehnten sich zB. an die Mäntel, um so eine körperliche Verbindung zum Lehnsträger (II 1) herzustellen
    • b bei einer Testamentserrichtung greifen die Beteiligten an den Mantel des Richters
    • c beim Abschluß von Verträgen (insb. unter Juden) dient der Griff an den Mantel der Beteiligten oder einer Amtsperson als Vertragsbestätigung
  • 2 das Aufhängen des Mantels an der Tür durch den Vollzugsbeamten symbolisiert mit anderen Handlungen die Besitzergreifung an einem Haus
  • 3 das Fallenlassen des Mantels der Witwe auf das Grab des Verstorbenen symbolisiert den Verzicht auf das Erbe zur Beschränkung der Schuldenhaftung
  • 4 die Vorlage des Mantels beim Gericht oder sein Hochhalten zeigen an, daß der Betreffende sein Gut verlassen hat oder verlassen will
  • 5 die Umhüllung oder Bedeckung einer Person mit dem Mantel einer anderen symbolisiert ihre Aufnahme in deren Rechts- und Schutzbereich
    • a allgemein, meist in literarischen Quellen
    • b bei der Trauung
    • c bei der Legitimation unehelicher Kinder
  • 6 bei der Trauung ohne Bezug zu V 5 b u. c, auch mit abergläubischer Deutung
  • 7 bei Amtshandlungen
    • a den Gerichtsstab unter den M. nehmen zeigt die Endgültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung an
    • b im Zusammenhang mit der Leistung von Abgaben und Diensten
VI Schandmantel bei einer Ehrenstrafe
VII der tonnenähnliche hölzerne Mantel als Strafwerkzeug bei einer Schandstrafe wird auch als spanischer oder dänischer Mantel bezeichnet
VIII steinerner Mantel Gefängnis

Mantelabreißen

, subst.inf.
Straftat in Zsh. mit einem Notzuchtdelikt

Mantelfallen

, subst. inf.
keilförmiges Stoffteil am Mantel, hier beim Mantelgriff (I 2) 
I rechtssymbolische Handlung insbesondere als Zeichen der Bekräftigung
  • 1 im jüdischen Recht allgemein gebräuchlich zur Bestätigung von familien- oder privatrechtlichen Verträgen
  • 2 im Lehnrecht bei der Gesamtbelehnung
  • 3 in Frankfurt aM. bei Besitzübertragungen
II die darüber ausgestellte Urkunde
II pfründen- und stellenloser Geistlicher, benannt nach der Tracht der Abbés (vgl. SchweizId. II 1536)
vorehelich geborenes Kind, das bei der späteren Eheschließung der Eltern von der Mutter (seltener: vom Vater) unter den Mantel genommen und damit legitimiert wird