Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mantelgriff
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Mannzins
Mannszucht
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Mantel
Mantelabreißen
Mantelfallen
Mantelger
Mantelgriff
, m.
I
rechtssymbolische Handlung insbesondere als Zeichen der Bekräftigung
Sachhinweis: HRG.1 III 254f. u. IV 1095f.
I 1
im jüdischen Recht allgemein gebräuchlich zur Bestätigung von familien- oder privatrechtlichen Verträgen
- 1726 Friedenberg,TractJurPract. I 1 S. 204
- mantelgriff, ist bey den juͤden eine art der hoͤchsten betheurung, die sie fester als einen handschlag oder eydschwur halten1739 Zedler XIX 1102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1742 J.G. Heineccius, Verm. Anmerckungen ... (Berlin 1742) 1 [Adoption]
- [ist] der mantel-griff bey ihnen ... bey allen contracten, cessionen und ubergaben gebraͤuchlich1742 J.G. Heineccius, Verm. Anmerckungen ... (Berlin 1742) 14
- 1754 Pufendorf IV 328
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- was ein jůde durch einen ehebrif oder sogenannten stores-brief mit dem mantelgriffe und in beiseyn der darzu verordneten zeugen ... sich verbindlich gemachet, ... kan derselbe auf keinerlei weise wieder aͤndern1758 Estor,RGel. II 33Faksimile (ca. 150 KB)
- 1768 Cramer,Neb. 96 S. 83
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- es sind ... vor uns gekommen die bruͤder N .N. ... und haben zu uns gesagt: seyd unser glaubwuͤrdige zeugen, und nehmet von uns in rechtmaͤßigen besitz durch den mantelgrif1778 Mendelssohn,Ritualges. 252 [ebd. 265]
- [Überschrift:] von der wirkung des mantelgriffs bei contracten unter den juden1818 Hagemann,PractErört. VI 207Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der mantelgriff verwandelt daher ein pactum nudum in einen verbindlichen contract ... er ist bei allen schriftlichen contracten unter den juden ... uͤblich1818 Hagemann,PractErört. VI 208Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
I 2
im Lehnrecht bei der Gesamtbelehnung
vgl.
Mantelger
- mantel-griff ... so oft bey lehns-empfaͤngnissen die chur- und fuͤrstlichen abgesandten die lehns-pflicht ablegen, der naͤchsten hohen verwandten und mitbelehnten gesandte jenen an den mantel greiffen1742 J.G. Heineccius, Verm. Anmerckungen ... (Berlin 1742) 17
I 3
in Frankfurt aM. bei Besitzübertragungen
- [Marg.:] was der mantelgriff bedeute?1731 AnmFrankfRef. I 305
- mantelgriff, vermittelst dessen bei der waͤhrschaftsleistung der verkaͤufer eines liegenden gutes aus dem besitze, und der kaͤufer in den besitz desselben, durch den regierenden aͤlteren ... buͤrgermeister gesetzt worden sind ... das wort mantelgriff ... ist ... entstanden, weil sowohl der verkaͤufer als kaͤufer ... den untersten theil des mantels, womit in der vorzeit der aͤltere ... buͤrgermeister bekleidet gewesen, mit der rechten hand angreifen mußten1824 C.L. Franck, Geschichtl. Darstellung des Währschafts- ... Wesens (Frankfurt/Main 1824) 18f.
II
übertragen von M. (I)
die darüber ausgestellte Urkunde
die darüber ausgestellte Urkunde
- wann ein juͤdisches weib etwas bewilliget, so muß solches sie bei dem juden-rabiner bekennen, und zu bestaͤtigung dessen, greiffet sie ihm an den saum des mantels, und alsdann wird daruͤber ein schrifftliches instrumentum nach juͤdischem brauch außgefertiget, welches der mantel-grieff genennet wird1726 Friedenberg,TractJurPract. I 1 S. 206
- 1727 Friedenberg,TractJurPract. I 1 S. 205 [ebd. II 1 S. 55]
- 1738 Friedenberg,TractJurPract. I 1 S. 204
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