Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): manutenieren
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, Verb
I
eine Rechtsstellung schützen
- 16. Jh. NKölnSprsch. II 178
- 1637 JbWestfKG. 10 (1908) 17
- 1639 uö. SchwäbWB. VI Nachtr. 2523
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- wie wir ... bei ... inhalt ihrer an uns gebrachten fry- und gerechtigkeiten creftigist zue manutenieren und zue schützen gesinnet sind1672 GasterLsch. 144Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- unsere angehörige ... bei dem inhalt des 12ten articuls ihres freyheitbriefs zu mantinieren1705 Niedersimmental 155Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1717 PfälzW. II 604
- alßo haben wir das unterthänige vertrauen, ihre churfürstl. durchl. werden dero unterthanen bey ihren gemeinten gerechtsamen manutenieren und schützen1720/53? PfälzW. I 42
- 1726 Augsburg/Wissell,Hdw. I 529
- 1728 Sperander 364
- 1760 Eckert,MainzSchiffer. 154
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