Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Manzler

Manzler

, m.

zum gleichen unklaren Bestw. wie Manzelkorn 
wer das Recht hat, das Manzelkorn einzuziehen
  • soll jeglich hube, die erbe ist, geben in denselben hof vier viertel mantzer korn ... zu zinsz, ... dasz erst ding soll besitzen der meyger und der gebüttel vnd des mantzelers schaffner, obe er darzu kumbt
    15. Jh. Unterelsass/GrW. I 711