zum gleichen unklaren Bestw. wie Manzelkorn wer das Recht hat, das Manzelkorn einzuziehen
soll jeglich hube, die erbe ist, geben in denselben hof vier viertel mantzer korn ... zu zinsz, ... dasz erst ding soll besitzen der meyger und der gebüttel vnd des mantzelers schaffner, obe er darzu kumbt