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1Mark

, f., selten n.
I Gebiet
  • 1 (eingegrenzte, größere) Raumeinheit, aber auch Grenzsaum, Wohn-, Flur- und Nutzungsbereich einer Siedlung (meist Dorf, aber auch Stadt), innerhalb, aber auch außerhalb des 1Etters (II) liegendes Land, Gemeinbesitz der Mark- und Hofgenossen, (Gerichts-)Bezirk, Bereich einer Hundertschaft
  • 2 abgetrennter Anteil einer 1Mark (I 1) 
II Grenze, offen zu 1Mark (I 1) und 2Mark 
III Herrschaftsgebiet eines Grafen, Grafschaft, auch das gesamte Herzogtum oder Land Bayern (Beleg von 1027); vgl. VjschrSozWG. 37 (1944) 2f.
IV an der Reichsgrenze liegender Herrschaftsbereich, Markgrafschaft 
V übertragen: wie Markrecht (II) 
VI übertragen: Gesamtheit der vereidigten Markgenossen, auch als Schiedsgericht
VII Grenzfestsetzung durch die 1Mark (VI) 

2Mark

, n., Marke, f.
Bedeutung: Zeichen
I Grenzzeichen zB. als 1Markstein (I) oder als Kreuz (I) und Lache an Grenzbäumen oder -steinen; die Strafandrohung bei der Vernichtung oder Versetzung von Grenzzeichen ist tw. irreal hoch
II Eigentumszeichen an einem Gegenstand, offen zu VII 
III im wirtschaftlichen Bereich insb. das von der Genossenschaft oder Obrigkeit vergebene Herkunftszeichen als Gütezeichen; Zeichen der Übereinstimmung mit dem festgesetzten Feingehalt, Gewicht, Eichmaß, Hohlmaß usw.
IV Erkennungszeichen für Personen und ihren Stand oder Glauben (1579) oder ihre Berechtigung, einen Beruf auszuüben, auch als Brandmal für Straftäter
V Zeichen als Beschlagnahme
VI Zeichen für eine geleistete Gebühr
VII Kaufmanns-, Warenzeichen
VIII Persönlichkeitszeichen, insbesondere an Stelle der Unterschrift oder als Siegel
IX Merkzeichen
X Begrenzungszeichen; Kreislinie, Ziel beim Gotturteil 

3Mark

, f., selten n. u. m.
nach herrschender Meinung hat sich Mark aus 2Mark (Zeichen an einem Metallbarren) entwickelt
I Gewichts- und Zähleinheit
  • 1 als "Gewichtsmark" Gewichtseinheit für wertvolle Metalle (Gold, Silber), als "Zählmark" Münzzähleinheit, ab dem 16. Jh. auch Münzbezeichnung; die jeweilige Größe wird durch häufige Umrechnungsbestimmungen je nach dem Geltungsort festgesetzt, zahlreiche Belege finden sich daher unter Adjektiven zu Stadt- u. Ländernamen wie dortmundisch, friesisch, kölnisch, lübisch usw. sowie unter gut (II 2 c), 1Lot (I 3), lötig 
  • 2 Gewichtseinheit für die unterschiedlichsten Gegenstände
II von 3Mark (I 1) übertragen: Geldstrafe
III innerhalb jeder Art von Gewinn- und Verlustgemeinschaft: anteilsmäßig, billigerweise Mark um Mark erfolgend
IV mark wert von Gegenständen: Zusammenstellung mit der Bedeutung "im Wert einer 3Mark (I 1)"
Veränderung, Beseitigung von Grenzzeichen
der meist mit einem Grenzzeichen gekennzeichnete Grenzbaum, der als solcher unter besonderem Schutz steht, wohl auch nur der auf einer Grenze stehende Baum
in der schleswigschen Feuerversicherung Beitrag in Höhe von einer 3Mark (I 1) 
wie 1Markbrief 
vorläufiges Zeichen (2Mark II) bei der Tuchherstellung

1Markbrief

, m., Markenbrief, m.
Schriftstück, Urkunde über einen Grenzverlauf
in Dithmarschen schriftliche Verfügung des Bräutigams, daß der künftigen Ehefrau im Fall einer Auflösung der Ehe der nach Markzahl (I) festgelegte Wert der Mitgift wie auch zT. die Widerlage erstattet werden muß
I Arrestermächtigung, die die eigene Obrigkeit einem Bürger erteilt, der von Angehörigen einer fremden Rechtsgemeinschaft geschädigt wurde und dem vor deren Gericht sein Recht verweigert worden war; im Gegensatz zum Kaperbrief erlaubt der Markbrief eine Beschlagnahme von Schiffen und Gütern nur in der Höhe der Schädigung
II im 18. Jh. wie Kaperbrief 

Markbuch

, n., Markenbuch, n.
I Verzeichnis der Rechtsordnung und Grenzen einer 1Mark (I) mit den Nutzungsanteilen der Markgenossen 
II 1Markbrief in Buchform
III Verzeichnis der Eigentumszeichen in der Forstwirtschaft
Geldstrafe für Vergehen gegen die Markordnung (meist Forstvergehen)
wie Markgraben 

Markding

, n., Markending, n.
wie Märkerding (Syn.)

2Marke

, f.
in der Verbindung Brief, Letter von Marke wie 3Markbrief (I); belegt ist auch die gegen eine M. gerichtete contremarke (1477)
eisernes Gerät zum Einbrennen oder Einschlagen eines Zeichens, Merkeisen 

marken

, v.
I als rechtlich bindende Handlung an Stelle der Unterschrift ein Zeichen machen
II abgrenzen, eine Grenze festlegen, Grenzzeichen anbringen, setzen; miteinander marken ein Grundstück durch Grenzziehung aufteilen, nach etwas marken jm. bei der Grenzziehung zuteilen
III angrenzen
IV j.n auszeichnen, bestimmen
VI Tiere kennzeichnen
VII Waren zur Herkunftsfeststellung kennzeichnen
VIII im Altsächsischen: bestimmen, anordnen
IX beachten
wie Markbuße 
der an der 1Mark (I) nutzungsberechtigte Hofbesitzer in einer Markgenossenschaft
wie Markenweide 
wie Markordnung 
über das Markrecht (II) bestehender (Rechts-)Streit
Einkünfte einer Markgenossenschaft

Markengewinn

, n., auch m.?, Markgewinn, n., auch m.?
I wie Markenplatz 
II das Pachten eines Markenplatzes 
"Grenzherzogtum, Mark der Billunger" Lasch-Borchling II 913
Grenzwächter
Pachtertrag aus der Markkote 
Pachtzins für einen Markenplatz 
Grundstück in einer 1Mark (I 1), das dem am Gemeineigentum Minder- oder Nichtberechtigten (Markkötter) zur Pacht überlassen wird
I das Amt eines Markrichters 
II die Gesamtheit der Markrichter als Rechtspflegeorgan
Grenzbegehung
das Setzen von Grenzmarken
Verletzung von Grenzmarken
Nutzungsrecht an der 1Mark (I 1) 

Markenteilung

, f., Markteilung, f.
Aufteilung einer 1Mark (I), häufig einer 1Holzmark (II), unter die Markgenossen 
(Recht der) Viehtrift in die Allmende (IV), insbesondere von Schweinen in die Eichelmast
wie Malverfälscher 
wie Markordnung 
Abmachung zwischen Grundherrn und Markgenossen über die Nutzung der 1Mark (I 1) 
Aufseher in einer 1Mark (I 1) 
Allmendweide
Schriftstück mit Rechtsbestimmungen, die für eine 1Mark (I) gelten, vgl. Beekman,DijkR. II 1139f., MnlWB. IV 1178f. u. XI 370 mit weiteren Belegen)

markern

, v.
wie marken (II) 

Market

, m.
Bez. einer venezianischen Münze
bei einem Marketender kaufen
Kleinhändler, der mit Angehörigen des Heeres handelt, im Troß mitzieht und der militärischen Aufsicht untersteht
Ausübung des Marketendergewerbes
Gemeinde mit Nutzungsrechten in einer 1Mark (I 1) als Märker (I) 
wie Märkerförster 
Getreideabgabe an den Küster und/oder Pfarrer
Grenzzaun
wie Märkerding (Syn.)
wie Märker (III) 
Gebiet einer 1Mark (I 1), Markland 
Handänderungsgebühr, die beim Verkauf einer Liegenschaft an den Grundherrn abgeführt werden muß
nutzungsberechtigter Teilhaber an einer 1Mark (I 1), auch wie der 1Mahlmann (III) mit Aufsichtsfunktionen betraut; später oft nur Berechtigter am Gemeindewald

Markgerechtigkeit

, f., Markengerechtigkeit, f.
I Rechtsordnung einer 1Mark (I 1) bzw. des Markwaldes
II Nutzungsrecht an der Allmende
wie Märkerding 
I Gewichtseinheit nach der 3Mark (I), Markwicht 
II Gewichtsstück
Grenzgraben
Bezeichnung eines seit Karl dem Großen bestehenden Amtes, das ursprünglich die Leitung einer in einer Grenzmark gelegenen Grafschaft (Markgrafschaft I), mit Sondervollmachten gegenüber dem Grafen (I 1) (Befestigungsrecht, Träger des Heerbanns (II 1), der Gerichtsbarkeit auch ohne Königsbann (I) usw.) umfaßt; später nur noch als Titel (vgl. dazu 1767 Pütter,JurPraxis II 62ff.)

markgrafen

, Adjektiv
auf den Markgrafen von Baden als Münzherrn bezogen
Getreideabgabe an den Markgrafen 
Rang, Rechtsstellung eines Markgrafen 

markgräfer

, Adjektiv
wie markgrafen 
Ehefrau oder Witwe eines Markgrafen, tw. auch als selbständige Regentin; Tochter eines Markgrafen 

markgräfisch

, Adjektiv
einem Markgrafen oder einer Markgrafschaft zugeordnet

markgräflich

, Adjektiv
wie markgräfisch 
Verbrauchssteuer auf Wein, die dem Markgrafen entrichtet wird
I von einem Markgrafen geleitete, ursprünglich zur Verteidigung der westlichen und östlichen Reichsgrenze bestimmte Grafschaft (II), 1Mark (IV) 
wie Markgrafschaft (I) 

Markgraftum

, n., Markgrafentum, n.
wie Markgrafschaft (I) 
I in Schlesien: Handänderungsgebühr bei Verkauf oder Erbfall
II eine Abgabe an die Kirche
ausgehobene Erdgrube als Grenzzeichen

Markgrund

, m., Markengrund, m.
zur Allmende (IV), 1Mark (I 1) gehörendes Grundstück

Markgut

, n.
wie Allmende (IV), 1Mark (I 1) 
Abgabe an den Landesherrn
Ortschaft als Märker (I) 

Markherr

, m., Markenherr, m.
wer die Herrschaft über eine 1Mark (I 1) innehat, auch dessen Vertreter als Aufseher, Richter
II die Person oder Körperschaft, der die Oberhoheit in einer 1Mark (I 1) zusteht, Markherr 
III die Oberhoheit in einer 1Mark (I 1) als Herrschaftsgewalt
in einer 1Mark (I 1) gelegener Hof (II 3) 
I zu einer 1Mark (I 1) gehöriger Wald
II das im Markholz (I) geschlagene Holz

Markis

, m.
wie Markgraf 

Markkamp

, m., Markenkamp, m.
in einer 1Mark (I 1) liegendes Flurstück
Waldaufseher in einer 1Mark (I 1) 

Markkosten

, Plural
die bei einer Grenzfestlegung anfallenden Unkosten

Markkote

, f., Markkotte, n., Markenkotten, m.

Markkötter

, m., Markenkötter, m.
Inhaber einer Markkote, der gegenüber den vollberechtigten Markgenossen geringere Rechte an der 1Mark (I 1) besitzt
Kreuz (I) als Grenzzeichen
das in einer 1Mark (I 1) geltende Recht

Marklach

, n., Marklache, f.
Grenzzeichen bzw. davon herrührender FlN.
I äußere Gemarkung, Grenzland
II Gebiet
III anteilig genutztes Gemeinland, Allmende (IV), Gemeindegut (I) einer Markgenossenschaft bzw. darauf bezogener Flurname
aus dem Bestand der 1Mark (I 1) ausgegebenes Lehen (I) 

Markleute

, Plural
I Bewohner einer 1Mark (IV) 
II mit Ordnungsfunktionen betraute Amtsträger in einer 1Mark (I 1) 

marklich

, Adjektiv
die Grenze betreffend
die einem Markgenossen zustehende besondere Form des Näherrechts (3Losung II 4)

Marklot

, n.
Prüfsiegel der Tuchmacheraufsicht

Markmal

, n.
Grenzzeichen, Grenzmarkierung
I zum Schutz und zur Bewachung einer Grenzmark eingesetzte Person
  • 1 nur literarisch: wie Markgraf 
  • 2 waffenfähiger Siedler
III für die Ordnung in einer 1Mark (I 1) zuständiger Beamter oder Markgenosse 
Amtsperson
I oberster Beamter einer Markgenossenschaft, der für die ordnungsgemäße Nutzung der 1Mark (I 1) mit allen ordnungspolizeilichen und schiedsrichterlichen Funktionen zuständig ist
II im städtischen Bereich Mitglied des Rats, das für Sicherheit und Ordnung im Gemeinwesen zuständig ist
III Aufsichtsbeamter im Warenhandel
Grenzzeichen
wie Markgenosse 
die in einer 1Mark (I 1) geltenden Rechtsvorschriften
Markgrenze

Markpfahl

, m., Markenpfahl, m.
Grenzmarkierung, auch bei Gewässern;
I Pfennig als festgesetzter Bruchteil einer 3Mark (I 1), Rechnungseinheit
II Bezeichnung einer Abgabe
III livländische Münze
im Hansegebiet das normale Handelsgewicht, das auf der 3Mark (I 1) als Gewichtseinheit fußt
Beitreibungsverfahren bei Verstößen gegen die Markordnung 
Grenzstreifen
wie Markrain 
im jütischen Recht der auf Markland verübte Raub von Vieh und anderer Fahrhabe

Markrecht

, n., Markenrecht, n.
I "Gesamtheit der Rechte des Markgrafen an seiner Mark" Kühns,BrandenbGV. I 40
II Nutzungsrecht der Markgenossen an der 1Mark (I 1); möglich ist teilweise die Interpretation als Marktrecht (I), ius forense
III Abgabe für die Teilhabe an einer Markgenossenschaft
IV das in einer 1Mark (I 1) geltende Recht
V 1Mark (I 1), Gebiet, in dem das Markrecht (IV) gilt
VI wie Märkerding (Syn.)
Gebiet, 1Mark (I 1) 
in 3Mark (I 1) festgeschriebene Geldrente
wie Märkerding 

Markrichter

, m., Markenrichter, m.
II Richter in einer 1Mark (IV) 
Säule als Grenzzeichen
jemand, der rechtswidrig Grenzzeichen an einer 1Mark (II) verändert oder zerstört
I die Oberherrschaft in einer 1Mark (I 1) 
II im Bergrecht die Begrenzung von beziehungsweise die Grenzlinie zwischen übereinander liegenden Grubenfeldern
amtliches Zeichen zur Markierung einer Markschaft (II) 

Markscheide

, f., vereinzelt m., (Markenscheide), f., vereinzelt m.
I das innerhalb einer 1Mark (I 1) gelegene Feld- bzw. Waldgebiet
II Grenze zwischen zwei Gemarkungen, im Bergrecht zwischen Grubenfeldern
III Grenzfestlegung
IV Grenzzeichen, auch im Bergrecht
V im Bergbau: das durch den 1Markscheider (I) festgelegte Grubenfeld eines Gewerken
VI im Bergrecht: die durch Vermessung erfolgende Grenzfestlegung der Grubenfelder

markscheiden

, Verb, auch substantivierter Infinitiv
I im Bergrecht: Schächte, Gänge, Grubenfelder für ihre rechtlichen Zuordnung vermessen
II im Bergrecht von Grubenfeldern: angrenzen, nebeneinander liegen
I vereidigter Landesmesser im Bergbau
II vereidigter Landmesser, Feldmesser
Grenzzeichen
die vom 1Markscheider (I) vermessene und festgelegte Grenzlinie
wie Markschaftstempel 
Markierungszeichen beim Markscheiden (I) 
II Aufteilung einer 1Mark (I 1) durch Grenzziehung
III Grenze, Grenzlinie
Rechnungseinheit
wie Märkerschöffe 
Verwaltungsbeamter einer 1Mark (I 1) 
der für richterliche und administrative Aufgaben in einer 1Mark (I 1) zuständige Beamte

(Markschworene)

, m., Markenschworene, m.
vereidigter Aufseher über die 1Mark (I), Märker (II) 
Grenzzeichen

Markstatt

, f., Markstätte, f.
I Grenzzeichen
II Platz eines Grenzzeichens
III Tagungsort der 1Mark (VI) 
V Stadtbezirk
wie Markschaftstempel 
Grenzzeichen
I in der Regel eigens gesetzter Stein als Grenzzeichen (2Mark I), unter den häufig noch besondere Grenzzeugen (2Losung III 3) gelegt werden und dessen Verrückung unter (teilweise irreal hohe) Strafandrohung gestellt wird; auch als Gerichtsort belegt; auch übertr. das Recht der Setzung von Grenzsteinen und die daraus fließenden Einnahmen
II übertragen zu Bed. I 
Schandstein 
Gewicht

Marksteinausgraben

, substantivierter Infinitiv
strafbares Beseitigen eines 1Marksteins (I) 

Marksteinausreißen

, substantivierter Infinitiv
wie Marksteinausgraben 
für den Grenzverlauf zuständige Aufsichtsperson
einen Grenzverlauf mit 1Marksteinen (I) kennzeichnen
Beamter, der für die Setzung der 1Marksteine (I) zuständig ist
unbefugte Versetzung von Grenzzeichen als Straftat
Getreidemaß
Grenzzeichen
Grenzpfahl
Silbermünze von örtlich unterschiedlichem Wert

Markt

, m. u. n., mnl. häufig f.
I vom Marktherrn (II) (Grund-, Stadtherrn) eingerichtete und überwachte Verkaufsveranstaltung (Wochenmarkt, Jahrmarkt, 1Messe IV) an einem bestimmten Platz (meist einer Stadt, oft aber auch einem Dorf: Marktdorf, Marktflecken) oder für einen bestimmten Anlaß (Heereszug) zu einer bestimmten Zeit, tw. auch: für bestimmte Waren; offen zu II u. III; der Kauf auf dem Markt ist zur Förderung des freien Handels privilegiert, der Markt steht unter dem Marktfrieden; der freie Zugang zum Markt wird durch Adj. wie allgemein, feil, frei (VI 2 a), gefreit, 1gemein (A II 2), (ge)setzt, gewöhnlich (III), offen, recht uä. bezeichnet
II mit metonymischer Verschiebung: Dauer und Termin des Marktes (I) mit der Gelegenheit, außer den Handelsgeschäften auch andere Rechtshandlungen (Gericht, Zolleinnahme, Amtseinsetzung usw.) vorzunehmen; den Markt einläuten, erlauben, verkünden "die Marktzeit eröffnen"; offen zu I und III 
III mit metonymischer Verschiebung: der Platz, auf dem der Markt (I) stattfindet und häufig wichtige öffentliche Bauten stehen; offen zu I u. II; der Markt (III) dient auch als Ort für Rechtshandlungen, die Öffentlichkeit erfordern (Bürgerschwur, Versteigerungen, Gerichtsverhandlungen, Strafvollstreckung)
IV Marktrecht (III), hoheitliches Recht auf Abhaltung und Sicherung des Marktes (I) und auf Einnahme der damit verbundenen Einkünfte (Münzrecht, Zoll)
V Handelsort, in dem der Markt (I) stattfindet; als Rechtsbegriff insbesondere die ortsgebundendene, unter königlichem oder landesherrlichem Marktrecht (I) stehende und mit ausgebildeten Gemeindeorganen ausgestattete Rechtsgemeinschaft von Handels- und Gewerbetreibenden (ganzer Markt), später auch von Ackerbürgern; zur begrifflichen Trennung von Stadt und Markt sowie zum Forschungsstand vgl. HRG.1 III 324 - 337
VI ein Kaufgeschäft von der Verhandlung bis zum Abschluß; die Summe der Geschäfte, die eine Person auf dem Markt (I) abschließt; allgemeiner: Rechtsgeschäft; öfters in Vbdg. mit Kauf; Markt haben, halten, tun usw. ,Handel treiben'; manchmal auch pejorativ (1611): unredlicher Handel
VII Warenverkehr, Handel, Erwerbstätigkeit des Kaufmanns, Angebot und Nachfrage, Absatz auf dem Markt (I) 
VIII Marktware, Handelsware
IX Kaufpreis, gängiger Marktpreis, Marktkauf 
X Maßgefäß für den Marktgebrauch
XI wohl gekürzt aus: Marktrecht (I); Erbleihe
XII die Mitgliedschaft in einer Zunft und das damit verbundene Recht, an öffentlichen Verkaufsständen Waren feilzubieten
XIII den Markt brechen, schalken "gegen den Marktfrieden verstoßen"
XIV freier Markt Bezeichnung eines verbotenen Glücksspiels
XV rsprw.
Vormarkt am Tag vor einem Jahrmarkt (I) 

Marktag

, m.
Tag der Schlichtung von Grenzstreitigkeiten uä.
nur für Frankfurt/Oder belegt: bei Jahrmärkten und Messen erhobener städtischer Einfuhrzoll
Amtmann (A IV 4) eines Marktortes
städtischer Bediensteter, der während eines Marktes (I) die Einhaltung der Marktordnung überwacht und die Marktgefälle einnimmt
2Banner (VIII), Marktfahne 
wie Marktgericht (I) 

marktbar

, adj.
den Qualitätsanforderungen auf einem Markt (I) entsprechend, marktgäbe 
Bäcker, der nur zum Verkauf auf dem Markt (I) backt; im Unterschied zum Hausbäcker, der für die Haushalte auf Bestellung backt
Marktprivileg
wie Marktaufseher 
Person, die auf dem Markt (I) betrügt
ortsansässiger Bettler
I schriftlicher Kaufvertrag
II Urkunde über ein verliehenes Marktrecht (I) 
III Ordnung der Marktpreise 
Bruch des Marktfriedens bzw. der Marktordnung 

marktbrüchig

, Adjektiv
des Marktbruchs schuldig
I amtliches Verzeichnis der Rechtsvorgänge und -vorschriften in einem Markt (V); offen zu II 
II Verzeichnis von Rechtsvorgängen während eines Marktes (I) sowie der Marktgefälle u. unter Umständen der Marktordnung 

Marktburgfriede

, m. u. n.
Geltungsbereich des Marktrechts (I) 
Gemeindekasse
mit dem Bürgerrecht (II) ausgestattetes Vollmitglied eines Marktorts
Lade (I 2) eines Marktorts, Marktbüchse 
wie Marktbürger 
Person, die auf dem Markt (I) stiehlt
Gemeindediener
Marktgericht (I) (ebd. Syn.); hier: Stadtgericht von Mühlhausen
Siedlung mit Marktrecht (I) 
wie Markenteilung 
Beamter, der Abgaben der Märkte (V) verwaltet

markten

, Verb, auch substantivierter Infinitiv
Handel treiben, Geschäfte machen, (aus)handeln, feilschen, kaufen; mit (bestimmten) Münzen markten einen Kauf in einer bestimmten Münzsorte abschließen
Marktgeld (I) 
meist auf dem Marktplatz oder Rathaus aufgesteckte Fahne als Marktzeichen (I) 
2Fähre (I 1) als Marktschiff 
den städtischen Markt (I) beliefernder auswärtiger Händler oder Gewerbetreibender, Kauffahrer (II), Marktzieher 
Fährmann eines Marktes (V) als städtischer Bediensteter

marktfeil

, adj.
auf dem Markt erhältlich, käuflich, üblich
I wie Marktplatz 
II Allmende
wie Marktfähring 
bereit, sich zum Markt (I) zu begeben, womit der Schutz durch den Marktfrieden und das Marktgeleit bereits einsetzt
die Ausfertigung von Urkunden unter dem Marktsiegel, auch das Siegel

Marktfleck

, m., stark flektiert auch n., Marktflecken, m., stark flektiert auch n.
Siedlung mit Marktrecht (I), jedoch ohne volles Stadtrecht, tw. im Übergang zur Stadt im Rechtssinn
Händlerin auf einem Markt (I), die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit über das eigene Vermögen verfügen darf

marktfrei

, adj.
von Marktabgaben befreit

Marktfreiheit

, f., Marktsfreiheit, f.
I Marktprivileg, Befugnis, einen Markt (I) einzurichten, zu betreiben und Abgaben zu erheben; auch die damit verliehene oder daraus entstandene Rechtsordnung eines Marktorts; offen zu Bed. III 
II die während der Dauer eines Marktes (I) geltenden, den freien Handel schützenden Gesetze, auch der Marktfriede; offen zu Bed. (IV) 
III der räumliche Geltungsbereich der Marktfreiheit (I) 
IV der zeitliche Geltungsbereich der Marktfreiheit (I) 
V das die Dauer der Marktfreiheit (I) anzeigende Marktzeichen (I) 
Urkunde über die Marktfreiheit (I) 
I wie Marktfriede 
II wie Marktzeichen (I) (Syn.)
wie Marktfrevel 
Bruch des Marktfriedens 

Marktfriede

, m., mnl. auch f.
Sonderfriede der Marktbesucher für die Dauer des Marktes (I) sowie bereits für die Fahrt dorthin; der ursprüngliche Personalfriede weitet sich aus zum Ortsfrieden und vermischt sich mit dem Straßen- und Bannmeilenfrieden sowie mit dem Geleitschutz
in einem Marktort geltendes Fudermaß für feste Stoffe
die Fahrt zu einem Markt (I), teilweise als Frondienst; in Eferding als Vorrecht der Schiffmeister, während des Linzer Marktes Waren mit ihren Schiffen zu transportieren
wer, oft obrigkeitlich beauftragt, Waren zum Markt (I) bringt

marktgäbe

, adj.
auf dem Markt (I) üblich, insbesondere als Qualitätsmerkmal bei Getreideabgaben
I marktüblicher Preis, der zum Schutz der Erzeuger und Käufer sowie im Interesse der Steuereinnahmen des Marktes (V) nicht unterboten werden darf
II wie Marktweg 
wie Marktgang (I) 
wie marktgäbe 
I in einem Markt (V) Ansässiger ohne volles Bürgerrecht
II unter dem Marktfrieden stehender Besucher eines Marktes (I) 
I Geltungsbereich eines Marktgerichts (I) 
II Geltungsbereich eines Marktgerichts (I) 
wie Marktgericht (I) 
wie Marktgeld (I) 
I Abgabe eines Händlers oder Bürgers an den Marktherrn (II) für das Recht, Waren auf dem Markt (I) feilbieten zu dürfen; entweder als Standgeld, als Umsatzsteuer oder als pauschale Abgabe
II Einnahme eines Verkäufers auf dem Markt (I) 
III Wirtschaftsgeld für den Einkauf auf dem Markt (I) 
IV Geldgeschenk an das Gesinde zum Besuch eines Jahrmarkts
I Schutzzusage für Marktbesucher auf dem Markt (I), auch in seiner Umgebung; durch die funktionelle Identität vermischt sich das Marktgeleit (I) mit dem Marktfrieden 
II das Recht auf das Marktgeleit (I) 
bußwürdiges Vergehen gegen das Marktgeleit (I) 
die verfaßte Bürgerschaft eines Marktes (V) 
wie marktgäbe 
wie Marktrecht (I) 
I wie Marktrecht (I); die Marktgerechtigkeit rügen "das Marktrecht (I) bekanntgeben"
II das Recht einer Person, auf einem Markt (I) Handel zu treiben
III Bürgerrecht eines Marktorts
I Gericht eines Marktorts im Unterschied zum Stadt- oder Dorfgericht, Niedergericht; auch als oberste Gemeindeverwaltung; offen zu II 
III Gerichtsbezirk eines Marktes (V) 
Amtszeit eines Marktrichters (II) 
Gehilfe des Marktgerichts (I), 1Büttel (I) 
"Beglaubigung mit dem Marktgerichtssiegel" ÖW. XVI 327
Marktrecht (I) 

Marktgerichtsgezirk

, m. oder n.
wie Marktgericht (III) 
Inhaber der Gerichtsgewalt in einem Marktgericht (I) 
Lade (I 2) für Einnahmen aus einem Marktgericht (I) 
wie Marktgericht (I) 
durch ein Marktgericht (I) angeordnete vorläufige Haft
wie Marktbürger 
Glocke (B II 7 a) 
I als akustisches Marktzeichen (I) (Syn.), das Beginn, Ende und unter Umständen die verschiedenen Handelszeiten eines Marktes (I) anzeigt
II als Alarmsignal
den Markt (V) umgebender Grenz- u. Befestigungsgraben
Marktmeister als Aufseher über den Tuchhandel
Marktrichter (I) 

marktgut

, adj.
wie marktgäbe 
I Handelsware, die auf dem Markt (I) verkauft wird; Syn. bei Markt (VIII) 
II Liegenschaft in einem Markt (V) 
wie marktgäbe 
Erwerbsgeschäft auf dem Markt (I), Handel
I öffentliches, für den Handel bestimmtes Gebäude, Kaufhaus (I 1) 
II Wohnhaus in einem Markt (V), an dessen Besitz bestimmte Vorrechte (zum Beispiel volles Bürgerrecht) gebunden sind
I städtischer Aufsichtsbeamter über den Markt (I) 
II Obrigkeit eines Marktes (V) 
Gebühr für einen Marktstand?
Anwesen in einem Markt (V) 
in einem Markt (V) gelegenes Anwesen
Kleinhändler, Hoke auf dem Markt (I) 
Amts- u. Gerichtssiegel eines Marktes (V), Marktsiegel 
Beamter einer Marktskammer, eines Marktes (V) 
Verwaltungsbehörde eines Marktes (V) 
wie Marktpreis 
wie marktgäbe 

marktkaufgäbig

, Adjektiv
wie marktkaufgäbe 
in die Leibeigenschaft hineingeborener Untertan einer Marktherrschaft
vor dem Marktgericht (I) erhobene Klage
dem Marktmeister unterstehender Ordnungsbeamter auf dem Markt (I) 
Händler, Krämer (I u. II) auf dem Markt (I) 
Tuchware, die den Richtlinien für den Verkauf auf dem Markt (I) entspricht
Vermögen, das nach dem Recht eines Marktortes vererbt wird

Marktmann

, m., Marktleute, pl.
I Händler, Gewerbetreibender auf einem Markt (I) 
II Aufsichtsbeamter auf dem Markt (I) 

Marktmaß

, n. u. f.
I auf dem Markt (I) gebräuchliches Getreidemaß
II das geeichte Meßgefäß in der Größe eines Marktmaßes (I), Markttreidmaß 
"Hohlmaß für Getreide, ungefähr der vierte Teil eines "Grazer Viertels" " Unger,SteirWsch. 453
Verzeichnis der zu den Bozener Jahrmärkten zugelassenen Kaufleute
Friedensbezirk, Bannmeile um den Markt (I) oder (V) 
städtischer Beamter mit unterschiedlichen Aufgaben insb. bei der Kontrolle des Wirtschaftslebens
Amt, Aufgabenbereich eines Marktmeisters 
Bürgerschaft, Bevölkerung eines Marktes (V) 
wie Marktmaß (I) 
tautologische Bildung zu Markt (I) und 1Messe 
Marktaufseher 
amtlich geeichtes Marktmaß (I) 
auf dem Markt (I) verkaufender Metzger 
auf einem Markt (I) geltende, übliche Währung
wie Marktaufseher 
Gewinn, Abgaben aus dem Markt (I) 
die die Herrschaft über einen Markt (V) oder (I) ausübende Person oder Körperschaft
zur Marktobrigkeit gehörend
Marktmaß für Flüssigkeiten
Rechtsordnung für den Markt (V) oder (I) 
von auswärtigen Händlern gezahltes Marktgeld (I) 
wie Marktaufseher 
hier Bezeichnung von Grundstücken, die durch gerichtliche Pfändung und Veräußerung erworben werden und daher dem auf dem Markt (I) geltenden Vertrauensschutz des Käufers unterliegen
der Marktkirche zugeordnete Pfarrgemeinde
I Abgabe für die Zulassung des Markthandels, Marktgeld (I) 
II Wirtschaftsgeld für den Einkauf auf dem Markt (I), Marktgeld (III) 
wie Marktpfennig (I) 
wie Markt (III) 

Marktpolizeiartikel

, m., Plural
Rechtsordnung für den Markt (I) oder (V) 
wie Marktpolizeiartikel 
der auf dem Markt (I) übliche oder verordnete Preis
das Recht, einen Markt (I) oder (V) einzurichten; meton. die Urkunde darüber
Obrigkeit eines Marktes (V) 
I das im Markt (I) geltende Recht (Stadtrecht); das Recht, am Markt (I) teilzunehmen, das die Bewohner eines Marktes (V) auf Grund ihrer Rechtsstellung besitzen und Fremde (meist zeitlich eingeschränkt) erwerben können; im Markt (V) gilt meist Grundbesitzrecht zu freier Erbleihe: Grundstücke gehören/liegen zu Marktrecht, sind Marktrecht, gehen vom Marktrecht zum Lehen (in Jena Bezeichnung der Rechtsstellung der von der Stadt zu zinsloser Erbleihe ausgegebenen Grundstücke, vgl. JenaUB. II p. 22); Personen sitzen zu/auf dem Marktrecht; mit dem Besitz eines zu Marktrecht (I) verliehenen Grundstückes ist das Bürgerrecht in einem Marktort verbunden
II die an den Marktherrn bzw. die Marktgemeinde gezahlten Abgabe: für die Teilnahme am Markt (I) oder den Besitz bzw. den Besitzwechsel eines zu Marktrecht (I) verliehenen Grundstücks
III die dem Marktherrn (II) zustehende Befugnis, zeitweilig oder dauernd einen Markt (I) abzuhalten, die erforderlichen rechtlichen Regelungen zu treffen und die damit verbundenen Einkünfte einzuziehen
IV die Dauer des Marktes (I) und der darauf beschränkte Sonderfrieden, Marktfriede 
V das Gebiet, in dem das Marktrecht (I) gilt
VI wie Marktgericht (I), Gericht im Markt (V) 
zu Marktrecht (I) verliehenes Gut, hier eine Schmiede
I amtliches Verzeichnis von Rechtsvorgängen in einem Markt (V) 
II amtliches Verzeichnis von Marktpreisen

marktrein

, adj,
wie marktgäbe 
Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben eines Marktes (V) 
handelsrechtlicher Erlaß
I häufig belegt im österr. Raum als Richter in einem Markt (V), der wegen der Exemtion des Marktes (V) aus dem Landgericht (I) im Gegensatz zum Landesrichter (III) steht, später auch als bloßer Polizei- und Aufsichtsbeamter, in der bayrischen Land- und Stadtgerichtsorganisation tw. (Dachau) in Funktionseinheit mit dem Landesrichter (III), vgl. Schlosser,SpätmaZivilProz. 125
II in österreichischen und ungarischen Städten auf den Markt (I) beschränkter Richter und Marktaufseher; insb. für Magdeburg belegt: Richter für die Messe
I unzünftiger Fleischhauer, der nur unter Einschränkungen auf dem Markt verkaufen darf
II Landläufer (I), Vagabund
Gemeindebezirk
I Ausrufung des Marktes (I) unter Hinweis auf die zu beachtende Marktordnung 
II Geltungsbereich des Marktrufes (I) 
I (Rechts-)Angelegenheit des Handelsverkehrs, insbesondere auf dem Markt (I) 
II Handelsware, Markt (VIII) 
Marktpreis für Getreide
Wanderhändler, Hausierer
Handelsware, Markt (VIII) 
wie Marktschaft 
wie Marktaufseher 
I modius forensis, Getreidemaß auf dem Markt (I), insb. zur Bemessung von Abgaben
II das Meßgefäß
von der Landesherrschaft eingerichtetes und verliehenes Transportmittel für Marktbesucher und den Warenverkehr auf Wasserstraßen, das unter besonderem Friedensschutz (Geleit I 2) steht; auch das darauf bezogene Recht
obrigkeitlich konzessionierter Betreiber eines Marktschiffs 
Abgabe an die Obrigkeit des Marktes (I oder V)
wie Marktpreis 
wie Marktaufseher 
Grenze eines Marktes (V) 
I rechtsgültiger Abschluß eines Kaufvertrages als Voraussetzung für die Ausübung des Näherrechts
II hier: Festsetzung der Verkaufsmodalitäten für einen Weinmarkt
wie marktgäbe 
I Gerichtsschreiber eines Marktes (V), teilweise auch mit weiteren Funktionen, häufig in der Wendung Stadt- und Marktschreiber 
II nur für Bozen belegt; Urkunds- und Ordnungsbeamter für den Bozener Jahrmarkt
wer seine Ware (insb. Heilmittel) oder Dienstleistung (insb. Heilbehandlung) auf dem (Jahr-)Markt so anpreist, daß ihm betrügerische Absicht unterstellt werden kann
auf dem Markt (I) entstandene oder zu zahlende Geldschuld, die leichter als andere Schulden eingetrieben werden kann
wie Marktrichter (I) 
wie Marktfriede; auch das Recht auf dessen Gewährung
Abgabe an die Marktgemeinde 
wie Marktgericht (I) 
Handelsbrauch auf einem Markt (I) im Gegensatz zum geschriebenen Recht
wie Marktinsiegel 
öffentliche Kasse eines Marktes (V) 
Nebenbuch der Buchhaltung zur täglichen Bestandsermittlung im Handelsverkehr
wie Marktbüchse 
urspr. vielleicht Marktstand, hier der Besitzer eines solchen
auf dem Markt (III) aufgestellter Verkaufsstand
Abgabe für einen Marktstand 

Marktstatt

, f., Marktstätte, f.
II wie Marktstand 
wie Marktstandgeld 
II wie Marktstand 
von den Bürgern eines Marktes (V) abzuführende Abgabe
Gemeindestier, Zuchtstier, der für eine Gemeinde zu halten ist
bewaffnete Störung des Marktfriedens, die mit zeitlich begrenzter Stadt- oder Landesverweisung bestraft wird
Gefängnis eines Marktes (V) 

marktswert

, adj.
zum Verkauf auf dem Markt (I) geeignet
durch den Marktherrn (II) für den Handel auf dem Markt (I) festgesetzter Zeitraum, dessen Dauer durch die Aufsteckung eines Marktzeichens (I) gekennzeichnet ist und für den besondere Handelsbedingungen (Vorkaufverbot, Verkaufszwang auf dem Markt (III) sowie der Marktfriede gelten; auch als Termin für öffentliche Rechtshandlungen

(markttägisch)

, Adjektiv
markttägisches Gebot "am Markttag vorzunehmendes Aufgebot"
wie markttägisches Gebot
wie Marktgericht (I) 
wie Marktmaß (II) 
Gemeindegebiet
Handel (wie) auf dem Markt (I) 
wie Marktordnung 
I dienstliche Tätigkeit eines Beamten für einen Markt (V) 
II Marktsache (I), Kaufhandel (III), auch der Bericht oder Eintrag darüber in einem Handelsbuch
vereidigter städtischer Bediensteter auf dem Kornmarkt (II) 
I Ortsteil einer Gemeinde, in dem sich der Marktplatz befindet
zu Markt (I oder V); Marktaufseher (Syn.), auch als Marktrichter 
ehrenamtlicher Vertreter der Kaufmannschaft (V), Marktvorsteher (II) 
Nachmarkt am Tag nach einem Jahrmarkt
einem Markt (V) verliehenes Gemeindewappen, auch als Marktzeichen (I) 
Handelsware, Markt (VIII) 
an einem Markttag fälliger Wechsel ("Urkunde, in der eine oder mehrere gegenüber einem Grundgeschäft abstrakte Zahlungsverpflichtungen verbrieft sind" Köbler,JurWB. 325)
zu einem Markt (V oder I) führender Weg, der unter besonderem Friedensschutz steht und idR. eine vorgeschriebene Breite besitzt
wie Marktfrau 
ein als Markttag festgesetzter Werktag
Marktpreis einer Ware
I die Gesamtheit der einen Markt (I oder V) betreffenden Angelegenheiten
Strohwisch als Marktzeichen (I) 
obrigkeitlich bestimmter Zeitraum für die Abhaltung eines Marktes (I), damit oft Gerichts- und Fälligkeitstermin (bei Marktwechseln)
Umzäunung eines Marktes (V), deren Instandhaltung Gemeinschaftsaufgabe ist
II Eichzeichen eines Marktes (V) 
obrigkeitlich festgesetzter Zeitraum für die Abhaltung eines Marktes (I), innerhalb dessen rechtliche Sonderregelungen für den Friedensschutz, den Handel und die Vollstreckbarkeit von Forderungen gelten;
amtliche (Zoll-)Bescheinigung über Marktgut (I) und Marktpreis 
einen Markt (I) als Händler (III) besuchen
wie Marktfahrer 
Marktzoll als Warenumsatzsteuer

Marktzille

, f., nur österr. belegt
wie Marktschiff 
wie Marktgeld (I) (Syn.)
I wie Marktgeld (I) (Syn.)
II das Recht, den Marktzoll (I) einzuziehen

marktzollfrei

, Adjektiv
vom Marktzoll (I) befreit
Einnehmer des Marktzolls (I) 
wer einen Markt (I) beliefert; hier: Heereslieferant

Markung

, f.
I Grenze, offen zu II u. III 
II Grenzzeichen, 2Mark (I) 
III Festsetzung, Überprüfung, Erneuerung der Grenze und ihrer Zeichen
IV (umgrenztes) Gebiet einer Gemeinde, Gemarkung (I), 1Mark (I 1), Herrschaftsgebiet, Gerichtsbezirk, auch zu kleinen Ansiedlungen (Weiler, Hof) gehörendes eingegrenztes Land
V
VI Gerät zur Anbringung einer Markierung auf einem amtlichen Schriftstück
Berechtigung, Rechtsstellung innerhalb einer Markung (IV) 
Grenzstein, 1Markstein (I) 
Grenzzeichen, Markung (II) 

Markus

, m.
verkürzt in der Bezeichnung des Henkers als Meister Marx 
Mitglied einer nach dem Evangelisten Markus genannten Bruderschaft von (Berufs-)Fechtern
als sanct marx bruderschafft Vereinigung der Markusbrüder 
wie Markusbruder 

Markuskleid

, n., nur pl.
in Fehmarn zur Gerade gehörendes Gut
unter Strafe gestellte Veränderung von Grenzzeichen
in Diekirch (Luxemburg) Vertreter des Landesfürsten, der "mit 7 Hochgerichtsscheffen an der Spitze der Verwaltung und Hochgerichtssprechung der Marktvogtei" steht, LuxembW.(Majerus) II 569
Amtsbezirk des Markvogtes 

markvogteiisch

, Adjektiv
zur Markvogtei gehörend
Geldwährung auf der Grundlage der 3Mark (I 1) 
zu einer 1Mark (I 1) gehöriges Gewässer

Markweg

, m.
I Grenzweg
II einer Markgenossenschaft zugehöriger Weg, wohl hauptsächlich für den Holztransport
wie Markgewicht (I) 

Markzahl

, f., selten m. oder n.
Bezeichnung eines Verhältnisses mit unterschiedlicher Bezugsgröße (zB. Personenzahl, Grundstücksgröße, Geldmenge, Zeitraum)
I Proportion, Verhältnis, nach Markzahl ,dem Wert gemäß, nach verhältnismäßig gleichen Teilen, anteilsmäßig, prozentweise'; mnd. de marktal vorschoten ,nach dem Wert versteuern'; manlikeme nâ sîner marktal ,jedem im gleichen Verhältnis' (vgl. Lasch-Borchling II 917); die Markzahl ,das verhältnismäßig zu Leistende'
II regionale Besonderheiten
  • 1 in Basel wird die Markzahlsteuer auch Steuer der Markzahl oder nur Markzahl genannt
  • 2 in Hagenau: Einwohnersteuer
  • 3 in Dithmarschen fand eine Wertschätzung des Heiratsgutes der Frau zu einer bestimmten Geldsumme (marketal, auch verkürzt markede, marke) statt, wonach dann auch die Mitgift selbst Markzahl genannt wurde
  • 4 in Eisenach "wird die Befugnis zum Brauen, Gewandschneiden und Weinschänken von dem Besitz eines steuerpflichtigen Gutes von 30 Mark Wert, also von einer bestimmten "Markzahl" abhängig gemacht. Die Markzähler oder "Markzoller", wie sie wohl aus Mißverständnis der thüringischen Aussprache auch genannt werden, bilden demnach die vornehmste Klasse der Bürgerschaft; sie geben mindestens 15 Schilling zu Geschoß" EisenachStR. Einl. 86
  • 5 in Groningen: Markwährung 

markzahlen

, Verb
dem Wert entsprechend bezahlen, im Verhältnis berechnen
Steuer
in Basel und Hagenau Beamter, der die Steuer der Markzahl (II 1 u. 2) erhebt

markzählig

, Adjektiv, Adverb
anteils-, verhältnismäßig, nach Markzahl (I) 
in Basel eine "ausserordentliche Steuer ... welche eine aus drei verschiedenen Steuern (einer Vermögenssteuer, einer partiellen Personalsteuer und einer partiellen Einkommenssteuer) combinirte Steuer war", G. Schönberg, Finanzverhältnisse der Stadt Basel im 14. u. 15. Jahrhundert (Tübingen 1879) 257
wie Markzahlherr 
I in Siebenbürgen: Bürgerrechtstaxe
II Gefälleverzeichnis
Zehntabgabe für die Nutzung der 1Mark (I 1) 
I Grenzzeichen
II Persönlichkeitszeichen, 2Mark (VIII) 
III Herkunfts-, Erkennungs-, Warenzeichen, 2Mark (VII) 
Teil der Ackerflur einer Gemeinde, Markung (IV) einer Stadt
Grenze, Grenzzeichen