Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Markbrief
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, m.
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in Dithmarschen schriftliche Verfügung des Bräutigams, daß der künftigen Ehefrau im Fall einer Auflösung der Ehe der nach Markzahl (I) festgelegte Wert der Mitgift wie auch zT. die Widerlage erstattet werden muß
zu
3Mark (I 1)
- wente ick einen markebreff gesehen ... darin de brudegam siner brudt inthosenden . .., einen duppelden hoiken1598 Neocorus,Ditm. I 159
- 1639 NdKorrBl. 33 (1912) 37
- lath keen ja-wort van dy hören, ehr du dinen marckbref hestum 1650 NdKorrBl. 33 (1912) 37
- verpflichte mich demnach vor mich und meine erben in kraft dieses markbriefes, daß ich sothanen empfangenen brautschatz der 700 mk. lübsch mit dem anderen pfenninge ... verbessern und wiederlegen will, solchermaßen daß meiner lieben braut, brautschatz und wiederlage, zusammen sein sollen, ein-taussendt vierhundert marklübsch1654 H. Staack, Ein Dithmarscher Markbrief .../Zs. Dithmarschen 4 (1968) 101
- 1724 Michelsen,Dithm. 300
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