Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Markbrief

in Dithmarschen schriftliche Verfügung des Bräutigams, daß der künftigen Ehefrau im Fall einer Auflösung der Ehe der nach Markzahl (I) festgelegte Wert der Mitgift wie auch zT. die Widerlage erstattet werden muß