Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3Markbrief
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, m.
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2Marke
I
Arrestermächtigung, die die eigene Obrigkeit einem Bürger erteilt, der von Angehörigen einer fremden Rechtsgemeinschaft geschädigt wurde und dem vor deren Gericht sein Recht verweigert worden war; im Gegensatz zum Kaperbrief erlaubt der Markbrief eine Beschlagnahme von Schiffen und Gütern nur in der Höhe der Schädigung
Sachhinweis: HRG.1 III 298
II
im 18. Jh. wie Kaperbrief
- so hain ich hijr van unsen kouffluden gehoirt, wie Roissenkrantz kummer, he mit synen mirkbreven in Selant gedain hadde, untslagen ind affgestalt ys, want sij geyne breiff van myrcken dencken zozolaissen1462 HansUB. VIII 740
- nur die von der landesherrschaft mit markbriefen versehene schiffe duͤrfen in kriegszeiten kaperey treiben, oder sie werden als seeraͤuber bestraft1785 Fischer,KamPolR. III 74 [ebd. 110]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mark-briefe ... vollmachten zu seeraͤubereien, welche denjenigen privat-personen im kriege ertheilt werden, die um erlaubniß beim staate nachsuchen, schiffe auszuruͤsten, um den feind und dessen kauffahrtheischiffe anzufallen und seinem handel mit neutralen maͤchten abbruch zu thun1832 Schlössing,KaufmWB. 213