Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marketender

Marketender

, m.

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zur Etymologie vgl. Kluge22 462 und DWB. VI 1638
Kleinhändler, der mit Angehörigen des Heeres handelt, im Troß mitzieht und der militärischen Aufsicht untersteht
  • von der kraͤmer vnd margedenter befelch vnd ampt, welche einem laͤger oder hauffen wahr oder profand zu ... fuͤhren
    1566 Fronsperger,Kriegsb. I 143r [ebd. 150f.]
  • 1570 DWB. VI 1638
  • 1570 Lünig,CJMilit. 63
  • geschworne marcketenner ... sie muͤssen ... eben so wol als die kriegßleut zu dem fendlin schweren, vnd jhr gewehr mit fuͤhren, vnd dem feinde helffen widerstandt thun
    1590 Jungkhanss,KriegsO./DRWArch.
  • der hochschaͤdliche fuͤrkauff der mercatenter (die an einem ort die frucht auffkauffen, vnd zu jhrem nutzen anderer orten verfuͤhren)
    1610 Reyscher,Ges. XII 623
  • 1625 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 325
  • keiner soll die marquetenter, und andere, so dem feld-lager oder quartier proviant, oder andere nothduͤrffte zufuͤhren, ... im geringsten nicht beschweren
    1682 RAbsch. IV 144
  • die marquetender duͤrfen keine untuͤchtige waaren fuͤhren, kein falsch maaß und gewicht haben ... und [müssen] sich sonst nach den kriegsarticuln richten
    1771 Zincke,KriegsRGel. 29
  • marketender und dergleichen personen stehen nur waͤhrend eines feldzuges unter den militaͤrischen gerichten
    1831 Mohl,WürtStR. II 735
unter Ausschluss der Schreibform(en):