Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marketender
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, m.
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zur Etymologie vgl. Kluge22 462 und DWB. VI 1638
Kleinhändler, der mit Angehörigen des Heeres handelt, im Troß mitzieht und der militärischen Aufsicht untersteht
Kleinhändler, der mit Angehörigen des Heeres handelt, im Troß mitzieht und der militärischen Aufsicht untersteht
- von der kraͤmer vnd margedenter befelch vnd ampt, welche einem laͤger oder hauffen wahr oder profand zu ... fuͤhren1566 Fronsperger,Kriegsb. I 143r [ebd. 150f.]
- 1570 DWB. VI 1638
- 1570 Lünig,CJMilit. 63
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- geschworne marcketenner ... sie muͤssen ... eben so wol als die kriegßleut zu dem fendlin schweren, vnd jhr gewehr mit fuͤhren, vnd dem feinde helffen widerstandt thun1590 Jungkhanss,KriegsO./DRWArch.
- der hochschaͤdliche fuͤrkauff der mercatenter (die an einem ort die frucht auffkauffen, vnd zu jhrem nutzen anderer orten verfuͤhren)1610 Reyscher,Ges. XII 623Faksimile - in Google Books
- 1625 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 325
- keiner soll die marquetenter, und andere, so dem feld-lager oder quartier proviant, oder andere nothduͤrffte zufuͤhren, ... im geringsten nicht beschweren1682 RAbsch. IV 144Faksimile (ca. 100 KB)
- die marquetender duͤrfen keine untuͤchtige waaren fuͤhren, kein falsch maaß und gewicht haben ... und [müssen] sich sonst nach den kriegsarticuln richten1771 Zincke,KriegsRGel. 29Faksimile (ca. 109 KB)
- marketender und dergleichen personen stehen nur waͤhrend eines feldzuges unter den militaͤrischen gerichten1831 Mohl,WürtStR. II 735Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)