Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markflecken

Markflecken

, m.

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Gemeinde mit Nutzungsrechten in einer 1Mark (I 1) als Märker (I) 
  • es solle derjenige, so eine behaussung und hofereith in der markflecken einem ... hat ... dem ausmärker nit allerdings gleich geacht ... werden
    1583 Thudichum,Wetterau I 283
  • alle burgemeistere der marck-flecken 
    1662 Thudichum,Wetterau I 281 Anm. 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):