Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markgroschen
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Markgrafschaft
Markgrafschafttum
Markgraftum
Markgroschen
, m.
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I
in Schlesien: Handänderungsgebühr bei Verkauf oder Erbfall
- an den marggroschen von den ersten angeldern sollen den herrn vorwaltern an stadt eines erbarn rathis drei teil, den gerichten der vierde teil folgen. von den vbrigen erbegeldern aber sol der margkgroschen den gerichten alleine vorbleiben1589 Gierke,U. 73 S. 360
- im lannde breuchlich, das den marggroschen die erbherrschaftenn vonn den anngeldern, aber die unnderthanen vonn den erbegeldernn zu empfahen pflegenn1597 Gierke,U. 73 S. 363
- den auf und abzugk der erbherrschafft, so wohl den marckgroschen sollen beide theil zu gleich bezahlen1605 Gierke,U. 73 S. 177
- die ... obmessigkheit, alsz silberzinnszen, zinnsgetreyde, pfarr-decem ..., straffen vnnd poenfalle, marggroschen ... halten wier vnnsz ... beuor1652 StArchBresl.
- unlaugbar ist, daß das laudemium und marck-groschen unter die fructus jurisdictionis gehören1738 Gierke,U. 73 S. 274
- der markgroschen ... ein name, welchen in Schlesien die kauf- und annehmelehen bey neu erkauften bauerngütern führet1777 Adelung III 369Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
eine Abgabe an die Kirche
- im sächsischen erzgebirge ist der markgroschen ... eine gewisse abgabe von jeder mark silber, welche die geistlichkeit bekommt1777 Adelung III 369Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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